Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (1. BNetzABGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42; Geltung ab 01.04.2025, abweichend siehe Artikel 3

Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 BNetzABGebV § 1, § 4, § 6, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung BNetzA vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3715) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird aufgehoben.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 ist auch anzuwenden für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS - Anerkennungsrichtlinie - vom 7. Juli 2021 (GMBl 2021, S. 999) und in § 4 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - BOS-Funkrichtlinie - vom 7. September 2009 (GMBl S. 803) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, sofern die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren ihrerseits Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in Absatz 1 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. April 2025 unanfechtbar geworden sind, ist § 4 Absatz 2 nicht anzuwenden."

4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 1 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 (weggefallen)".

b)
Abschnitt 1 wird aufgehoben.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BNetzABGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BNetzABGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 1. BNetzABGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
... Besondere Gebührenverordnung BNetzA vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3715), die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 ...
Artikel 3 1. BNetzABGebVÄndV Inkrafttreten
...  Artikel 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed