Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 3 - Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung (SchfAusbV)

V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 46
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-6-139 Handwerk im Allgemeinen

§ 3 Begriffsbestimmung



1Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Wärmeerzeugungsanlagen insbesondere Heizungsanlagen, Brauchwasseranlagen, Einzelraumfeuerungsanlagen sowie Wärmepumpen,

2.
Energieerzeugungsanlagen insbesondere Prozessfeuerungsanlagen, Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke sowie Brennstoffzellen,

3.
Abgasanlagen sowie Abgassysteme Einrichtungen zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2,

4.
Verbrennungslufteinrichtungen sowie Abluftanlagen Einrichtungen zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes,

5.
Lüftungssysteme sowie Dunstabzugssysteme Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Raumluftqualität,

6.
technische Anlagen sowie Systeme nach den Nummern 1 bis 5.

2Zu den Anlagen sowie Systemen nach Satz 1 gehören jeweils auch alle Zusatzeinrichtungen.



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