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Eingangsformel - Zehnte Verordnung zur Änderung der Kriegswaffenliste (10. KrWaffLÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) verordnet die Bundesregierung:

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