Tools:
Update via:
Zehnte Verordnung zur Änderung der Kriegswaffenliste (10. KrWaffLÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung der Kriegswaffenliste
Die Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506)), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 385) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 47 wird wie folgt gefasst:
- „47.
- Pioniersprengkörper, sprengtechnische Minenräummittel sowie Hohl- und Haftladungen, ausgenommen solche Hohl- und Haftladungen,
- a)
- für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes ein Konformitätsnachweis vorliegt und die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes versehen sind oder
- b)
- die eine Nettoexplosivstoffmasse von nicht mehr als 40 Gramm aufweisen".
- 2.
- In Nummer 57 werden nach der Angabe „47" die Wörter „ausgenommen solche, für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes ein Konformitätsnachweis vorliegt und die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes versehen sind," eingefügt und werden nach der Angabe „59" die Wörter „, ausgenommen Treibladungsanzünder" gestrichen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Februar 2025.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
R. Habeck
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
R. Habeck
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16893/index.htm