Zehnte Verordnung zur Änderung der Kriegswaffenliste (10. KrWaffLÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 47; Geltung ab 25.02.2025
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Kriegswaffenliste
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1 Änderung der Kriegswaffenliste


Artikel 1 ändert mWv. 25. Februar 2025 KrWaffKontrG Anlage

Die Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506)), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 385) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 47 wird wie folgt gefasst:

„47.
Pioniersprengkörper, sprengtechnische Minenräummittel sowie Hohl- und Haftladungen, ausgenommen solche Hohl- und Haftladungen,

a)
für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes ein Konformitätsnachweis vorliegt und die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes versehen sind oder

b)
die eine Nettoexplosivstoffmasse von nicht mehr als 40 Gramm aufweisen".

2.
In Nummer 57 werden nach der Angabe „47" die Wörter „ausgenommen solche, für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes ein Konformitätsnachweis vorliegt und die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes versehen sind," eingefügt und werden nach der Angabe „59" die Wörter „, ausgenommen Treibladungsanzünder" gestrichen.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Februar 2025.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

R. Habeck



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