Die Kriegswaffenliste (Anlage zum
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. November 1990 (BGBl. I S. 2506)), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 385) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 47 wird wie folgt gefasst:
- „47.
- Pioniersprengkörper, sprengtechnische Minenräummittel sowie Hohl- und Haftladungen, ausgenommen solche Hohl- und Haftladungen,
- a)
- für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes ein Konformitätsnachweis vorliegt und die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes versehen sind oder
- b)
- die eine Nettoexplosivstoffmasse von nicht mehr als 40 Gramm aufweisen".
- 2.
- In Nummer 57 werden nach der Angabe „47" die Wörter „ausgenommen solche, für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes ein Konformitätsnachweis vorliegt und die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes versehen sind," eingefügt und werden nach der Angabe „59" die Wörter „, ausgenommen Treibladungsanzünder" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Februar 2025.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
R. Habeck