Tools:
Update via:
Artikel 1 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Kriegswaffenliste (10. KrWaffLÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Kriegswaffenliste
Die Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506)), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 385) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 47 wird wie folgt gefasst:
- „47.
- Pioniersprengkörper, sprengtechnische Minenräummittel sowie Hohl- und Haftladungen, ausgenommen solche Hohl- und Haftladungen,
- a)
- für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes ein Konformitätsnachweis vorliegt und die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes versehen sind oder
- b)
- die eine Nettoexplosivstoffmasse von nicht mehr als 40 Gramm aufweisen".
- 2.
- In Nummer 57 werden nach der Angabe „47" die Wörter „ausgenommen solche, für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes ein Konformitätsnachweis vorliegt und die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes versehen sind," eingefügt und werden nach der Angabe „59" die Wörter „, ausgenommen Treibladungsanzünder" gestrichen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16893/a321737.htm