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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 2 - Zahntechnikermeisterverordnung (ZahntechMstrV)

V. v. 19.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 48
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-3-221 Handwerk im Allgemeinen

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
eine Arbeitsunterlage ein für die weitere Bearbeitung und Verarbeitung verwendetes Abbild der zu bearbeitenden intraoralen oder extraoralen Situation in Form

a)
eines analog erstellten Modells,

b)
eines digital erstellten Datensatzes,

c)
eines digital erstellten Modells,

d)
eines Abform-Löffels oder

e)
einer Bissschablone,

2.
eine Epithese ein prothetischer Ersatz einer fehlenden Gesichtspartie, insbesondere künstlicher Zahnfleischersatz,

3.
eine kieferorthopädische Apparatur ein Apparat, festsitzend oder herausnehmbar, zur Behebung von einer oder mehrerer Zahnfehlstellungen sowie Kieferfehlstellungen, insbesondere Zahnspangen,

4.
eine navigierte zahnmedizinische Implantation ein virtuelles, computergestütztes Verfahren zur Bestimmung des Behandlungsbereichs und zur Setzung eines oder mehrerer Implantate in den Kieferknochen,

5.
ein Obturator ein Gerät zum Verschluss angeborener pathologischer Körperöffnungen oder erworbener pathologischer Körperöffnungen, insbesondere Gaumendefekten, Gaumenspalten oder Kieferzysten,

6.
ein Scan:

a)
ein extraoraler Scan ein fotooptisches Verfahren oder ein taktiles Verfahren zur Vermessung und Erstellung dreidimensionaler Modelle oder anderer Objekte zur Generierung eines Datensatzes,

b)
ein intraoraler Scan ein fotooptisches Verfahren, das den Mundinnenraum dreidimensional vermisst und in Form eines Datensatzes abbildet,

7.
ein Zahnersatz:

a)
ein bedingt herausnehmbarer Zahnersatz ein Zahnersatz, der vom Patienten oder der Patientin eingeschränkt selbst oder vom Zahnarzt oder der Zahnärztin zerstörungsfrei herausgenommen werden kann, insbesondere auf Implantaten fixierte Prothesen,

b)
ein festsitzender Zahnersatz ein nicht zerstörungsfrei herausnehmbarer Zahnersatz, insbesondere eine Zahnkrone, eine Teilkrone sowie eine Zahnbrücke,

c)
ein partieller Zahnersatz eine herausnehmbare Prothese im teilbezahnten Gebiss, auch kombiniert festsitzend herausnehmbar,

8.
ein zahntechnisch-therapeutisches Gerät eine Vorrichtung im Mund oder auf den Zähnen, festsitzend oder herausnehmbar, zur Entlastung des Kiefergelenks oder zur Bisskorrektur, insbesondere eine Zahnschiene und

9.
ein Kunde oder eine Kundin ein Vertragspartner oder eine Vertragspartnerin.



 

Zitierungen von § 2 ZahntechMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZahntechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZahntechMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZahntechMstrV Meisterprüfungsberufsbild
... Zahntechniker-Handwerk erbringen, insbesondere a) das Durchführen von Scans nach § 2 Nummer 6 zur Erstellung eines Aufmaßes, b) die Prüfung der Patientensituation anhand ...