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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 2 - Zahntechnikermeisterverordnung (ZahntechMstrV)
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- eine Arbeitsunterlage ein für die weitere Bearbeitung und Verarbeitung verwendetes Abbild der zu bearbeitenden intraoralen oder extraoralen Situation in Form
- a)
- eines analog erstellten Modells,
- b)
- eines digital erstellten Datensatzes,
- c)
- eines digital erstellten Modells,
- d)
- eines Abform-Löffels oder
- e)
- einer Bissschablone,
- 2.
- eine Epithese ein prothetischer Ersatz einer fehlenden Gesichtspartie, insbesondere künstlicher Zahnfleischersatz,
- 3.
- eine kieferorthopädische Apparatur ein Apparat, festsitzend oder herausnehmbar, zur Behebung von einer oder mehrerer Zahnfehlstellungen sowie Kieferfehlstellungen, insbesondere Zahnspangen,
- 4.
- eine navigierte zahnmedizinische Implantation ein virtuelles, computergestütztes Verfahren zur Bestimmung des Behandlungsbereichs und zur Setzung eines oder mehrerer Implantate in den Kieferknochen,
- 5.
- ein Obturator ein Gerät zum Verschluss angeborener pathologischer Körperöffnungen oder erworbener pathologischer Körperöffnungen, insbesondere Gaumendefekten, Gaumenspalten oder Kieferzysten,
- 6.
- ein Scan:
- a)
- ein extraoraler Scan ein fotooptisches Verfahren oder ein taktiles Verfahren zur Vermessung und Erstellung dreidimensionaler Modelle oder anderer Objekte zur Generierung eines Datensatzes,
- b)
- ein intraoraler Scan ein fotooptisches Verfahren, das den Mundinnenraum dreidimensional vermisst und in Form eines Datensatzes abbildet,
- 7.
- ein Zahnersatz:
- a)
- ein bedingt herausnehmbarer Zahnersatz ein Zahnersatz, der vom Patienten oder der Patientin eingeschränkt selbst oder vom Zahnarzt oder der Zahnärztin zerstörungsfrei herausgenommen werden kann, insbesondere auf Implantaten fixierte Prothesen,
- b)
- ein festsitzender Zahnersatz ein nicht zerstörungsfrei herausnehmbarer Zahnersatz, insbesondere eine Zahnkrone, eine Teilkrone sowie eine Zahnbrücke,
- c)
- ein partieller Zahnersatz eine herausnehmbare Prothese im teilbezahnten Gebiss, auch kombiniert festsitzend herausnehmbar,
- 8.
- ein zahntechnisch-therapeutisches Gerät eine Vorrichtung im Mund oder auf den Zähnen, festsitzend oder herausnehmbar, zur Entlastung des Kiefergelenks oder zur Bisskorrektur, insbesondere eine Zahnschiene und
- 9.
- ein Kunde oder eine Kundin ein Vertragspartner oder eine Vertragspartnerin.
Zitierungen von § 2 ZahntechMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZahntechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZahntechMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ZahntechMstrV Meisterprüfungsberufsbild
... Zahntechniker-Handwerk erbringen, insbesondere a) das Durchführen von Scans nach § 2 Nummer 6 zur Erstellung eines Aufmaßes, b) die Prüfung der Patientensituation anhand ...
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