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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zahntechniker-Handwerk (Zahntechnikermeisterverordnung - ZahntechMstrV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- eine Arbeitsunterlage ein für die weitere Bearbeitung und Verarbeitung verwendetes Abbild der zu bearbeitenden intraoralen oder extraoralen Situation in Form
- a)
- eines analog erstellten Modells,
- b)
- eines digital erstellten Datensatzes,
- c)
- eines digital erstellten Modells,
- d)
- eines Abform-Löffels oder
- e)
- einer Bissschablone,
- 2.
- eine Epithese ein prothetischer Ersatz einer fehlenden Gesichtspartie, insbesondere künstlicher Zahnfleischersatz,
- 3.
- eine kieferorthopädische Apparatur ein Apparat, festsitzend oder herausnehmbar, zur Behebung von einer oder mehrerer Zahnfehlstellungen sowie Kieferfehlstellungen, insbesondere Zahnspangen,
- 4.
- eine navigierte zahnmedizinische Implantation ein virtuelles, computergestütztes Verfahren zur Bestimmung des Behandlungsbereichs und zur Setzung eines oder mehrerer Implantate in den Kieferknochen,
- 5.
- ein Obturator ein Gerät zum Verschluss angeborener pathologischer Körperöffnungen oder erworbener pathologischer Körperöffnungen, insbesondere Gaumendefekten, Gaumenspalten oder Kieferzysten,
- 6.
- ein Scan:
- a)
- ein extraoraler Scan ein fotooptisches Verfahren oder ein taktiles Verfahren zur Vermessung und Erstellung dreidimensionaler Modelle oder anderer Objekte zur Generierung eines Datensatzes,
- b)
- ein intraoraler Scan ein fotooptisches Verfahren, das den Mundinnenraum dreidimensional vermisst und in Form eines Datensatzes abbildet,
- 7.
- ein Zahnersatz:
- a)
- ein bedingt herausnehmbarer Zahnersatz ein Zahnersatz, der vom Patienten oder der Patientin eingeschränkt selbst oder vom Zahnarzt oder der Zahnärztin zerstörungsfrei herausgenommen werden kann, insbesondere auf Implantaten fixierte Prothesen,
- b)
- ein festsitzender Zahnersatz ein nicht zerstörungsfrei herausnehmbarer Zahnersatz, insbesondere eine Zahnkrone, eine Teilkrone sowie eine Zahnbrücke,
- c)
- ein partieller Zahnersatz eine herausnehmbare Prothese im teilbezahnten Gebiss, auch kombiniert festsitzend herausnehmbar,
- 8.
- ein zahntechnisch-therapeutisches Gerät eine Vorrichtung im Mund oder auf den Zähnen, festsitzend oder herausnehmbar, zur Entlastung des Kiefergelenks oder zur Bisskorrektur, insbesondere eine Zahnschiene und
- 9.
- ein Kunde oder eine Kundin ein Vertragspartner oder eine Vertragspartnerin.
§ 3 Meisterprüfungsberufsbild
1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- der Kostenstrukturen,
- b)
- der Wettbewerbssituation,
- c)
- der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,
- d)
- der Betriebsorganisation,
- e)
- des Qualitätsmanagements,
- f)
- des Arbeitsschutzrechtes, insbesondere hygienerechtlicher Vorschriften und der Infektionsprävention,
- g)
- des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
- h)
- der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie
- i)
- technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
- Konzepte für die Betriebsausstattung, für die Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, für die Versorgung relevante Gefahren erkennen, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
- Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 5.
- Leistungen im Zahntechniker-Handwerk erbringen, insbesondere
- a)
- das Durchführen von Scans nach § 2 Nummer 6 zur Erstellung eines Aufmaßes,
- b)
- die Prüfung der Patientensituation anhand der Patientendaten und patientenbezogenen Arbeitsunterlagen,
- c)
- die technische Beratung von Kundinnen und von Kunden,
- d)
- die analoge Konstruktion sowie die digitale Konstruktion und die Fertigung von zahntechnischen Werkstücken,
- e)
- die Planung sowie die Festlegung eines Systems zur
- aa)
- Aufstellung der Zähne,
- bb)
- Herstellung, Instandsetzung sowie individuellen Anpassung von
- aaa)
- festsitzendem partiellem Zahnersatz oder festsitzendem totalem Zahnersatz,
- bbb)
- bedingt herausnehmbarem partiellem Zahnersatz oder bedingt herausnehmbarem totalem Zahnersatz und
- ccc)
- Implantaten als partiellem Zahnersatz oder totalem Zahnersatz,
- f)
- die Planung, Herstellung und Instandsetzung sowie individuelle Anpassung von zahntechnisch-therapeutischen Geräten sowie kieferorthopädischen Geräten,
- g)
- die Planung, Herstellung und Instandsetzung sowie individuelle Anpassung von Epithesen sowie Obturatoren,
- 6.
- technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
- Bearbeitungsverfahren, Verarbeitungsverfahren, Fertigungstechniken sowie Instandhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung ästhetischer Gesichtspunkte, jeweils
- aa)
- manuell geleitet,
- bb)
- mechanisch gesteuert,
- cc)
- programmgesteuert sowie
- b)
- Vorschriften sowie Vorgaben zur Hygienesicherheit, zur Kundensicherheit, zum Arbeitsschutz sowie zum Gesundheitsschutz,
- c)
- die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbesondere des Medizinprodukterechts, des Sozialrechts sowie des Handwerksrechts und technischen Normen,
- d)
- den Stand der Technik,
- e)
- das einzusetzende Personal sowie die Materialien, die Geräte, die Maschinen und die Werkzeuge und
- f)
- die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
- Aufmaß, Pläne und Arbeitsunterlagen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien sowie unter Berücksichtigung anatomischer Gegebenheiten der Patientin oder des Patienten anfertigen, bewerten und korrigieren,
- 8.
- Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden Materialien sowie von zu verarbeitenden Materialien, einschließlich Urformverfahren sowie Umformverfahren sowie Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung, berücksichtigen,
- 9.
- Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 10.
- fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,
- 11.
- erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen unter Berücksichtigung gesetzlicher Anforderungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und unter Berücksichtigung relevanter Abrechnungsbestimmungen abrechnen sowie
- 12.
- Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und Konformitätserklärungen erstellen.
§ 4 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten im Zahntechniker-Handwerk meisterhaft verrichtet.
§ 5 Meisterprüfungsprojekt
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2Dieser besteht aus den gesammelten Tagesaufträgen einer Kundin oder eines Kunden in Form unterschiedlicher Einzelaufträge, die folgende zahntechnische Bereiche umfassen:
- 1.
- ein festsitzender Zahnersatz, bestehend aus sieben Einheiten,
- 2.
- ein kombiniert festsitzend-herausnehmbarer Zahnersatz mit mindestens vier feinmechanischen Verbindungselementen,
- 3.
- eine prothetische Versorgung unbezahnter Ober- und Unterkiefer nach System fertiggestellt sowie
- 4.
- eine medizinische Apparatur und eine kieferorthopädische Apparatur oder eine funktionskieferorthopädische Apparatur.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind die nach Absatz 1 gesammelten Tagesaufträge einer Kundin oder eines Kunden zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren und zu dokumentieren und dabei
- 1.
- im Rahmen der Planungsarbeiten folgende Arbeitsschritte auszuführen:
- a)
- projektbezogene, ästhetische und funktionale Messungen vornehmen,
- b)
- Ergebnisse aus den Messungen nach Buchstabe a bewerten,
- c)
- ein Konzept zur zahntechnischen Versorgung erstellen,
- d)
- die Materialauswahl und die anzuwendenden Herstellungsverfahren begründen,
- e)
- eine Zeitplanung erstellen sowie
- f)
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 eine Kostenkalkulation unter Berücksichtigung relevanter Abrechnungsbestimmungen erstellen,
- 2.
- auf Grundlage der Arbeiten nach Nummer 1 fertigungstechnische Herstellungsverfahren durchzuführen sowie
- 3.
- die Durchführung der gesammelten Tagesaufträge einer Kundin oder eines Kunden kontrollieren und dokumentieren.
(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling neun Arbeitstage zur Verfügung.
(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts hat der Meisterprüfungsausschuss zunächst die Teilleistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 unter Berücksichtigung des jeweiligen zeitlichen und technischen Aufwands zu gewichten.
(6) Unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Absatz 5 werden die folgenden Bestandteile des Meisterprüfungsprojekts wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus der Bewertung der Messergebnisse, des Konzepts, der Begründung der Materialauswahl und der Herstellungsverfahren sowie der Kalkulation, mit 30 Prozent,
- 2.
- die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
- 3.
- die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.
§ 6 Fachgespräch
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
- 2.
- Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie ästhetische Gesichtspunkte, hygienische Gesichtspunkte, funktionale Gesichtspunkte, wirtschaftliche Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte sowie technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
- 3.
- sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
- 4.
- mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Zahntechniker-Handwerk zu berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
§ 7 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I
(1) 1Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. 2Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
- 1.
- das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
- 2.
- das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend" ist.
§ 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
(1) 1In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Zahntechniker-Handwerk anwenden kann. 2Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
- 1.
- nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten",
- 2.
- nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" und
- 3.
- nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren".
(2) 1Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. 2Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) 1Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. 2Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Zahntechniker-Handwerk Anforderungen erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2Dabei hat er anatomische Gegebenheiten, physiologische Gegebenheiten, histologische Gegebenheiten, hygienische Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, materialtechnische Gesichtspunkte, technische Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte, soziale Gesichtspunkte sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der auftragsspezifischen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung,
- b)
- Angebotsanfragen öffentlicher Auftraggeber oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten,
- c)
- Mess- und Prüfverfahren zur Feststellung fertigungstechnischer Prozessketten bei Produkten erläutern und bewerten sowie fehlerhafte Leistungen, auch von Unterauftragnehmern, erkennen und
- d)
- Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
- 2.
- Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften, der technischen Normen sowie des Stands der Technik, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Maschinen, Werkzeugen, Geräten und Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungstechniken und Fertigungsverfahren, darstellen, erläutern und begründen,
- b)
- Sicherheitsrisiken, Gesundheitsrisiken und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen daraus ableiten,
- c)
- Erstellen, Bewerten und Korrigieren von Plänen, Arbeitsunterlagen und Materialkombinationen unter Berücksichtigung gesundheitsspezifischer Gegebenheiten der Patientin oder des Patienten, insbesondere
- aa)
- anatomischer Gegebenheiten,
- bb)
- physiologischer Gegebenheiten sowie
- cc)
- histologischer Gegebenheiten,
- d)
- Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, darauf aufbauend Angebotsanfragen erstellen sowie hierauf eingehende Angebote bewerten sowie
- e)
- Vorteile und Nachteile für folgende Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf gesundheitsspezifisch-anatomische Gegebenheiten, physiologische Gegebenheiten, histologische Gegebenheiten, technische Anforderungen, hygienische Anforderungen, medizinproduktrechtliche Anforderungen sowie sozialrechtliche Anforderungen, Kostengesichtspunkte sowie ästhetische Gestaltungsgesichtspunkte erläutern und abwägen sowie daraus eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen:
- aa)
- Zahnersatz,
- bb)
- zahntechnisch-therapeutische Apparaturen,
- cc)
- medizinische Apparaturen,
- dd)
- kieferorthopädische Apparaturen,
- ee)
- Epithesen,
- ff)
- Apnoeapparaten,
- gg)
- Obturatoren sowie
- 3.
- Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Personalkosten, Materialkosten und Gerätekosten auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,
- b)
- auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen sowie Preise kalkulieren,
- c)
- Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,
- d)
- Angebotsunterlagen vorbereiten sowie Angebote erstellen und
- e)
- Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kundinnen und Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.
§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben"
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. 2Dabei hat er anatomische Gegebenheiten, physiologische Gegebenheiten, histologische Gegebenheiten, hygienische Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, materialtechnische Gesichtspunkte, technische Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte, soziale Gesichtspunkte sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung sowie Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungstechniken und Fertigungsverfahren den Einsatz von Personal, Material und Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen,
- b)
- mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen innerbetrieblichen wie außerbetrieblichen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,
- c)
- Handhabungshinweise und Produktinformationen unter Berücksichtigung medizinproduktrechtlicher Vorschriften leistungsbezogen auswerten und erläutern und
- d)
- Aufmaß, Pläne und Arbeitsunterlagen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- 2.
- die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie den Stand der Technik anwenden,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung sowie zur Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Konsequenzen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten sowie
- d)
- Vorgehensweise zur Erbringung folgender Leistungen unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungstechniken sowie Fertigungsverfahren erläutern und begründen:
- aa)
- Zahnersatz,
- bb)
- zahntechnisch-therapeutische Apparaturen,
- cc)
- medizinische Apparaturen,
- dd)
- kieferorthopädische Apparaturen,
- ee)
- Epithesen,
- ff)
- Apnoeapparaten,
- gg)
- Obturatoren sowie
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- Messergebnisse sowie Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
- d)
- Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung erläutern,
- e)
- Leistungen unter Berücksichtigung maßgeblicher Abrechnungsbestimmungen abrechnen,
- f)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten sowie
- g)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen.
§ 11 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren"
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Zahntechniker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen innerbetrieblicher Zusammenarbeit wie außerbetrieblicher Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
- c)
- betriebliche Kennzahlen ermitteln sowie vergleichen,
- d)
- Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten,
- e)
- Stundenverrechnungssätze berechnen sowie
- f)
- Abrechnungspreise für unterschiedliche Leistungen unter Berücksichtigung relevanter Abrechnungsbestimmungen festlegen,
- 2.
- Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Auswirkungen technologischer Entwicklungen, wirtschaftlicher Entwicklungen, rechtlicher Entwicklungen, gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,
- b)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege entwickeln,
- c)
- Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen sowie
- d)
- informations- und kommunikationsgestützte Informationswege und Vertriebswege unter Berücksichtigung wettbewerbsrechtlicher Aspekte ermitteln und bewerten,
- 3.
- betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,
- b)
- Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,
- c)
- Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, von Rechtsvorschriften sowie von technischen Normen,
- d)
- Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten,
- e)
- Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten unter Einbeziehung und Berücksichtigung medizinproduktrechtlicher Vorschriften erläutern sowie
- f)
- Anforderungen sowie Vorgehensweisen in Konformitätsbewertungsverfahren erläutern und Konformitätserklärungen erstellen,
- 4.
- Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Einsatz von Personal disponieren,
- b)
- Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
- c)
- Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
- d)
- Qualifikationsbedarfe ermitteln und
- e)
- Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Zahntechniker-Handwerk, planen und
- 5.
- Betriebsausstattung, Lagerausstattung sowie Betriebsabläufe planen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern sowie Konsequenzen aus dem Ergebnis ableiten,
- b)
- Ausstattung des Betriebes, des Lagers sowie der Werkstatt, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes, unter Berücksichtigung der Lagerung von Gefahrstoffen und unter Berücksichtigung von Medizinprodukten sowie ökologischen Gesichtspunkten, ökonomischen Gesichtspunkten, sozialen Gesichtspunkten sowie logistischen Gesichtspunkten, planen und begründen,
- c)
- Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, unter Berücksichtigung hygienischer Gesichtspunkte, zur Lagerung von Gefahrstoffen sowie von Medizinprodukten, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte sowie sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen,
- d)
- Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen planen und die Durchführung erläutern sowie
- e)
- Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material, Werkzeugen, Geräten sowie Maschinen.
§ 12 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
(1) Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 gleich gewichtet.
(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn
- 1.
- jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist,
- 2.
- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und
- 3.
- das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend" ist.
§ 13 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.
§ 14 Übergangsvorschrift
(1) 1Die bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften für die Zahntechnikermeisterverordnung vom 8. Mai 2007 (BGBl. I S. 687), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt. 2Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Januar 2026, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 geltenden Vorschriften ablegen.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15 ändert mWv. 1. August 2025 ZahntechMstrV offen
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Zahntechnikermeisterverordnung vom 8. Mai 2007 (BGBl. I S. 687), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung Kluttig
In Vertretung Kluttig
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