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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 11 - Zahntechnikermeisterverordnung (ZahntechMstrV)
§ 11 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren"
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Zahntechniker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen innerbetrieblicher Zusammenarbeit wie außerbetrieblicher Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
- c)
- betriebliche Kennzahlen ermitteln sowie vergleichen,
- d)
- Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten,
- e)
- Stundenverrechnungssätze berechnen sowie
- f)
- Abrechnungspreise für unterschiedliche Leistungen unter Berücksichtigung relevanter Abrechnungsbestimmungen festlegen,
- 2.
- Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Auswirkungen technologischer Entwicklungen, wirtschaftlicher Entwicklungen, rechtlicher Entwicklungen, gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,
- b)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege entwickeln,
- c)
- Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen sowie
- d)
- informations- und kommunikationsgestützte Informationswege und Vertriebswege unter Berücksichtigung wettbewerbsrechtlicher Aspekte ermitteln und bewerten,
- 3.
- betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,
- b)
- Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,
- c)
- Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, von Rechtsvorschriften sowie von technischen Normen,
- d)
- Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten,
- e)
- Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten unter Einbeziehung und Berücksichtigung medizinproduktrechtlicher Vorschriften erläutern sowie
- f)
- Anforderungen sowie Vorgehensweisen in Konformitätsbewertungsverfahren erläutern und Konformitätserklärungen erstellen,
- 4.
- Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Einsatz von Personal disponieren,
- b)
- Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
- c)
- Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
- d)
- Qualifikationsbedarfe ermitteln und
- e)
- Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Zahntechniker-Handwerk, planen und
- 5.
- Betriebsausstattung, Lagerausstattung sowie Betriebsabläufe planen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern sowie Konsequenzen aus dem Ergebnis ableiten,
- b)
- Ausstattung des Betriebes, des Lagers sowie der Werkstatt, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes, unter Berücksichtigung der Lagerung von Gefahrstoffen und unter Berücksichtigung von Medizinprodukten sowie ökologischen Gesichtspunkten, ökonomischen Gesichtspunkten, sozialen Gesichtspunkten sowie logistischen Gesichtspunkten, planen und begründen,
- c)
- Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, unter Berücksichtigung hygienischer Gesichtspunkte, zur Lagerung von Gefahrstoffen sowie von Medizinprodukten, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte sowie sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen,
- d)
- Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen planen und die Durchführung erläutern sowie
- e)
- Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material, Werkzeugen, Geräten sowie Maschinen.
Zitierungen von § 11 ZahntechMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ZahntechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZahntechMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ZahntechMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... erbringen, kontrollieren und übergeben" und 3. nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren". (2) ...
§ 12 ZahntechMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 gleich gewichtet. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils ...
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