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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 6 - Zahntechnikermeisterverordnung (ZahntechMstrV)

V. v. 19.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 48
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-3-221 Handwerk im Allgemeinen

§ 6 Fachgespräch



(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,

2.
Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie ästhetische Gesichtspunkte, hygienische Gesichtspunkte, funktionale Gesichtspunkte, wirtschaftliche Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte sowie technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,

3.
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie

4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Zahntechniker-Handwerk zu berücksichtigen.

(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

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Zitierungen von § 6 ZahntechMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZahntechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZahntechMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZahntechMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6 . Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen ...