Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 5 - Zahntechnikermeisterverordnung (ZahntechMstrV)

V. v. 19.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 48
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-3-221 Handwerk im Allgemeinen

§ 5 Meisterprüfungsprojekt



(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2Dieser besteht aus den gesammelten Tagesaufträgen einer Kundin oder eines Kunden in Form unterschiedlicher Einzelaufträge, die folgende zahntechnische Bereiche umfassen:

1.
ein festsitzender Zahnersatz, bestehend aus sieben Einheiten,

2.
ein kombiniert festsitzend-herausnehmbarer Zahnersatz mit mindestens vier feinmechanischen Verbindungselementen,

3.
eine prothetische Versorgung unbezahnter Ober- und Unterkiefer nach System fertiggestellt sowie

4.
eine medizinische Apparatur und eine kieferorthopädische Apparatur oder eine funktionskieferorthopädische Apparatur.

3In den Einzelaufträgen, die Teilleistungen nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 umfassen, müssen mindestens eine verankerungstechnische Komponente, eine vollkeramische Komponente und eine implantologische Komponente enthalten sein.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind die nach Absatz 1 gesammelten Tagesaufträge einer Kundin oder eines Kunden zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren und zu dokumentieren und dabei

1.
im Rahmen der Planungsarbeiten folgende Arbeitsschritte auszuführen:

a)
projektbezogene, ästhetische und funktionale Messungen vornehmen,

b)
Ergebnisse aus den Messungen nach Buchstabe a bewerten,

c)
ein Konzept zur zahntechnischen Versorgung erstellen,

d)
die Materialauswahl und die anzuwendenden Herstellungsverfahren begründen,

e)
eine Zeitplanung erstellen sowie

f)
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 eine Kostenkalkulation unter Berücksichtigung relevanter Abrechnungsbestimmungen erstellen,

2.
auf Grundlage der Arbeiten nach Nummer 1 fertigungstechnische Herstellungsverfahren durchzuführen sowie

3.
die Durchführung der gesammelten Tagesaufträge einer Kundin oder eines Kunden kontrollieren und dokumentieren.

(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling neun Arbeitstage zur Verfügung.

(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts hat der Meisterprüfungsausschuss zunächst die Teilleistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 unter Berücksichtigung des jeweiligen zeitlichen und technischen Aufwands zu gewichten.

(6) Unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Absatz 5 werden die folgenden Bestandteile des Meisterprüfungsprojekts wie folgt gewichtet:

1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus der Bewertung der Messergebnisse, des Konzepts, der Begründung der Materialauswahl und der Herstellungsverfahren sowie der Kalkulation, mit 30 Prozent,

2.
die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und

3.
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.



 

Zitierungen von § 5 ZahntechMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZahntechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZahntechMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZahntechMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... (2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6. Das ...