Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 3 - Zahntechnikermeisterverordnung (ZahntechMstrV)
§ 3 Meisterprüfungsberufsbild
1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- der Kostenstrukturen,
- b)
- der Wettbewerbssituation,
- c)
- der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,
- d)
- der Betriebsorganisation,
- e)
- des Qualitätsmanagements,
- f)
- des Arbeitsschutzrechtes, insbesondere hygienerechtlicher Vorschriften und der Infektionsprävention,
- g)
- des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
- h)
- der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie
- i)
- technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
- Konzepte für die Betriebsausstattung, für die Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, für die Versorgung relevante Gefahren erkennen, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
- Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 5.
- Leistungen im Zahntechniker-Handwerk erbringen, insbesondere
- a)
- das Durchführen von Scans nach § 2 Nummer 6 zur Erstellung eines Aufmaßes,
- b)
- die Prüfung der Patientensituation anhand der Patientendaten und patientenbezogenen Arbeitsunterlagen,
- c)
- die technische Beratung von Kundinnen und von Kunden,
- d)
- die analoge Konstruktion sowie die digitale Konstruktion und die Fertigung von zahntechnischen Werkstücken,
- e)
- die Planung sowie die Festlegung eines Systems zur
- aa)
- Aufstellung der Zähne,
- bb)
- Herstellung, Instandsetzung sowie individuellen Anpassung von
- aaa)
- festsitzendem partiellem Zahnersatz oder festsitzendem totalem Zahnersatz,
- bbb)
- bedingt herausnehmbarem partiellem Zahnersatz oder bedingt herausnehmbarem totalem Zahnersatz und
- ccc)
- Implantaten als partiellem Zahnersatz oder totalem Zahnersatz,
- f)
- die Planung, Herstellung und Instandsetzung sowie individuelle Anpassung von zahntechnisch-therapeutischen Geräten sowie kieferorthopädischen Geräten,
- g)
- die Planung, Herstellung und Instandsetzung sowie individuelle Anpassung von Epithesen sowie Obturatoren,
- 6.
- technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
- Bearbeitungsverfahren, Verarbeitungsverfahren, Fertigungstechniken sowie Instandhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung ästhetischer Gesichtspunkte, jeweils
- aa)
- manuell geleitet,
- bb)
- mechanisch gesteuert,
- cc)
- programmgesteuert sowie
- b)
- Vorschriften sowie Vorgaben zur Hygienesicherheit, zur Kundensicherheit, zum Arbeitsschutz sowie zum Gesundheitsschutz,
- c)
- die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbesondere des Medizinprodukterechts, des Sozialrechts sowie des Handwerksrechts und technischen Normen,
- d)
- den Stand der Technik,
- e)
- das einzusetzende Personal sowie die Materialien, die Geräte, die Maschinen und die Werkzeuge und
- f)
- die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
- Aufmaß, Pläne und Arbeitsunterlagen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien sowie unter Berücksichtigung anatomischer Gegebenheiten der Patientin oder des Patienten anfertigen, bewerten und korrigieren,
- 8.
- Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden Materialien sowie von zu verarbeitenden Materialien, einschließlich Urformverfahren sowie Umformverfahren sowie Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung, berücksichtigen,
- 9.
- Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 10.
- fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,
- 11.
- erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen unter Berücksichtigung gesetzlicher Anforderungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und unter Berücksichtigung relevanter Abrechnungsbestimmungen abrechnen sowie
- 12.
- Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und Konformitätserklärungen erstellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16894/a321744.htm