(1)
1Die bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften für die
Zahntechnikermeisterverordnung vom
8. Mai 2007 (BGBl. I S. 687), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 der Verordnung vom
18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt.
2Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Januar 2026, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 geltenden Vorschriften ablegen.