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Änderung § 8 DepotG vom 10.06.2021
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§ 8 DepotG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | § 8 DepotG n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung | |
(Text alte Fassung) Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften des § 6 Abs. 2 Satz 1 und des § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden. | (Text neue Fassung) Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1 und des § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden. |
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