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Änderung § 34 DepotG vom 10.06.2021
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§ 34 DepotG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | § 34 DepotG n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Depotunterschlagung | |
(Text alte Fassung) (1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder fremden Vorteils wegen | (Text neue Fassung) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder fremden Vorteils wegen |
1. über ein Wertpapier der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, das ihm als Verwahrer oder Pfandgläubiger anvertraut worden ist oder das er als Kommissionär für den Kommittenten im Besitz hat oder das er im Falle des § 31 für den Kunden im Besitz hat, rechtswidrig verfügt, | |
2. einen Sammelbestand solcher Wertpapiere oder den Anteil an einem solchen Bestand dem § 6 Abs. 2 zuwider verringert oder darüber rechtswidrig verfügt, | 2. einen Sammelbestand solcher Wertpapiere oder den Anteil an einem solchen Bestand dem § 6 Absatz 3 Satz 2 zuwider verringert oder darüber rechtswidrig verfügt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | |
(2) (weggefallen) | |
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