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Änderung § 34 DepotG vom 10.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 34 DepotG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 34 DepotG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Depotunterschlagung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder fremden Vorteils wegen

(Text neue Fassung)

Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder fremden Vorteils wegen

1. über ein Wertpapier der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, das ihm als Verwahrer oder Pfandgläubiger anvertraut worden ist oder das er als Kommissionär für den Kommittenten im Besitz hat oder das er im Falle des § 31 für den Kunden im Besitz hat, rechtswidrig verfügt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. einen Sammelbestand solcher Wertpapiere oder den Anteil an einem solchen Bestand dem § 6 Abs. 2 zuwider verringert oder darüber rechtswidrig verfügt,



2. einen Sammelbestand solcher Wertpapiere oder den Anteil an einem solchen Bestand dem § 6 Absatz 3 Satz 2 zuwider verringert oder darüber rechtswidrig verfügt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

vorherige Änderung

(2) (weggefallen)



 
 

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