Artikel 3 - Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (GewHGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 ändert mWv. 28. Februar 2025 SGB VIII § 10

Dem § 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:

 
„(7) Die Leistungen nach diesem Buch gehen den Leistungen aus dem Gewalthilfegesetz vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) vor."



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