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Artikel 1 - Mutterschutzanpassungsgesetz (MuSchAnpG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Mutterschutzgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juni 2025 MuSchG offen

Das Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Eine Entbindung ist eine Lebend- oder eine Totgeburt. Die Regelungen zur Entbindung finden im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt,

1.
bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder

2.
bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder

3.
bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.

Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht."

3.
In § 9 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „schwangere" die Wörter „Frau, die Frau nach der Entbindung" und wird nach dem Wort „oder" das Wort „die" eingefügt.

4.
In § 32 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 3 Satz 1," die Wörter „§ 3 Absatz 5 Satz 1," eingefügt.

 
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