Das
Mutterschutzgesetz vom
23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch
Artikel 54 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Eine Entbindung ist eine Lebend- oder eine Totgeburt. Die Regelungen zur Entbindung finden im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt."
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt,
- 1.
- bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder
- 2.
- bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder
- 3.
- bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht."
- 3.
- In § 9 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „schwangere" die Wörter „Frau, die Frau nach der Entbindung" und wird nach dem Wort „oder" das Wort „die" eingefügt.
- 4.
- In § 32 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 3 Satz 1," die Wörter „§ 3 Absatz 5 Satz 1," eingefügt.