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Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze - Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz - MuSchAnpG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 1 ändert mWv. 1. Juni 2025 MuSchG offen
Das Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Eine Entbindung ist eine Lebend- oder eine Totgeburt. Die Regelungen zur Entbindung finden im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt." - b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt,
- 1.
- bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder
- 2.
- bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder
- 3.
- bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.
- 3.
- In § 9 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „schwangere" die Wörter „Frau, die Frau nach der Entbindung" und wird nach dem Wort „oder" das Wort „die" eingefügt.
- 4.
- In § 32 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 3 Satz 1," die Wörter „§ 3 Absatz 5 Satz 1," eingefügt.
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 24i Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482)), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(3) Das Mutterschaftsgeld wird für die Zeit der Schutzfrist nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie für den Entbindungstag gezahlt. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben ist. Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt."
Artikel 3 Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Artikel 3 ändert mWv. 1. Juni 2025 MuSchEltZV offen
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „1.
- zu Begriffsbestimmungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 6 des Mutterschutzgesetzes),".
Artikel 4 Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
Artikel 4 ändert mWv. 1. Juni 2025 MuSchSoldV offen
Die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286, 3741) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 1)" durch die Wörter „(§ 5 Absatz 1 bis 4)" ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Eine Soldatin ist in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht zur Dienstleistung heranzuziehen, soweit sie sich nicht zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist nach Satz 1 ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist nach Satz 1 entsprechend."
- b)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:„(2) Die Soldatin darf bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Die Schutzfrist nach Satz 1 verlängert sich auf zwölf Wochen
- 1.
- bei Frühgeburten,
- 2.
- bei Mehrlingsgeburten und
- 3.
- wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
(3) Die Soldatin darf nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn- 1.
- die Frau dies ausdrücklich verlangt und
- 2.
- nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
(4) Bei einer Fehlgeburt darf die Frau nicht zur Dienstleistung herangezogen werden, soweit sie sich nicht ausdrücklich dazu bereit erklärt,- 1.
- bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder
- 2.
- bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder
- 3.
- bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.
- c)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 5 und 6.
- 3.
- In § 6 Satz 2 werden die Wörter „(§ 5 Abs. 3 Satz 2)" durch die Wörter „(§ 5 Absatz 6 Satz 2)" ersetzt.
- 4.
- In § 6a Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 bis 4" ersetzt.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
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