Tools:
Update via:
Artikel 4 - Mutterschutzanpassungsgesetz (MuSchAnpG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
Artikel 4 ändert mWv. 1. Juni 2025 MuSchSoldV offen
Die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286, 3741) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 1)" durch die Wörter „(§ 5 Absatz 1 bis 4)" ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Eine Soldatin ist in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht zur Dienstleistung heranzuziehen, soweit sie sich nicht zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist nach Satz 1 ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist nach Satz 1 entsprechend."
- b)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:„(2) Die Soldatin darf bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Die Schutzfrist nach Satz 1 verlängert sich auf zwölf Wochen
- 1.
- bei Frühgeburten,
- 2.
- bei Mehrlingsgeburten und
- 3.
- wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
(3) Die Soldatin darf nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn- 1.
- die Frau dies ausdrücklich verlangt und
- 2.
- nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
(4) Bei einer Fehlgeburt darf die Frau nicht zur Dienstleistung herangezogen werden, soweit sie sich nicht ausdrücklich dazu bereit erklärt,- 1.
- bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder
- 2.
- bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder
- 3.
- bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.
- c)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 5 und 6.
- 3.
- In § 6 Satz 2 werden die Wörter „(§ 5 Abs. 3 Satz 2)" durch die Wörter „(§ 5 Absatz 6 Satz 2)" ersetzt.
- 4.
- In § 6a Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 bis 4" ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16918/a321889.htm