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Artikel 2 - Mutterschutzanpassungsgesetz (MuSchAnpG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 24i Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482)), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(3) Das Mutterschaftsgeld wird für die Zeit der Schutzfrist nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie für den Entbindungstag gezahlt. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben ist. Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt."
Zitierungen von Artikel 2 Mutterschutzanpassungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 MuSchAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MuSchAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG)
G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
Artikel 1 GVSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 59 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 24a Absatz 2 ...
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