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§ 1 - Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe (BEVBeihAnO)

A. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 60
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-14-245 Beamte

§ 1 Beihilfebearbeitung und Führung der Beihilfeakte



Die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung und die Führung der Beihilfeakte nach der Bundesbeihilfeverordnung wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit es sich um eine Beamtin oder einen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens handelt.

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