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Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe (BEVBeihAnO)

A. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 60
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-14-245 Beamte

Eingangsformel





§ 1 Beihilfebearbeitung und Führung der Beihilfeakte



Die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung und die Führung der Beihilfeakte nach der Bundesbeihilfeverordnung wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit es sich um eine Beamtin oder einen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens handelt.


§ 2 Erlass von Widerspruchsbescheiden



Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids in Angelegenheiten der Beihilfe wird der Hauptverwaltung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten zum Erlass des Verwaltungsaktes nach der Bundesbeihilfeverordnung zuständig war.


§ 3 Prozessstandschaft bei Klageverfahren



Die Prozessstandschaft für das Bundeseisenbahnvermögen bei Klageverfahren in Angelegenheiten der Beihilfe wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.


§ 4 Inkrafttreten



Diese Anordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.


Schlussformel



Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens

Winfried Thubauville

 
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