Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe (BEVBeihAnO)

A. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 60
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-14-245 Beamte
Eingangsformel
§ 1 Beihilfebearbeitung und Führung der Beihilfeakte
§ 2 Erlass von Widerspruchsbescheiden
§ 3 Prozessstandschaft bei Klageverfahren
§ 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Nach

-
§ 108 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),

-
§ 56 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326)

ordnet der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens an:

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§ 1 Beihilfebearbeitung und Führung der Beihilfeakte



Die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung und die Führung der Beihilfeakte nach der Bundesbeihilfeverordnung wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit es sich um eine Beamtin oder einen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens handelt.

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§ 2 Erlass von Widerspruchsbescheiden



Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids in Angelegenheiten der Beihilfe wird der Hauptverwaltung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten zum Erlass des Verwaltungsaktes nach der Bundesbeihilfeverordnung zuständig war.

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§ 3 Prozessstandschaft bei Klageverfahren



Die Prozessstandschaft für das Bundeseisenbahnvermögen bei Klageverfahren in Angelegenheiten der Beihilfe wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Anordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.

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Schlussformel



Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens

Winfried Thubauville



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