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§ 3 - Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe (BEVBeihAnO)

A. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 60
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-14-245 Beamte

§ 3 Prozessstandschaft bei Klageverfahren



Die Prozessstandschaft für das Bundeseisenbahnvermögen bei Klageverfahren in Angelegenheiten der Beihilfe wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.