Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (BImSchV43ÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe


Artikel 1 ändert mWv. 1. März 2025 43. BImSchV Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1222) wird wie folgt geändert:

1.
Anlage 1 Tabelle B Spalte 1 Zeile 4 wird wie folgt gefasst:

„Emissionsprognose nach Quellkategorien gemäß der Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR)".

2.
Anlage 2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die nationale Emissionsprognose wird nach Quellkategorien gemäß NFR geschätzt und gemeldet."

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Falls dies auf Grund des Fehlens hinreichend detaillierter Daten nicht möglich ist, ist in den informativen Inventarbericht eine Begründung für die Berichterstattung auf einer stärker aggregierten Ebene aufzunehmen."



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