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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (BImSchV43ÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
Die Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1222) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Anlage 1 Tabelle B Spalte 1 Zeile 4 wird wie folgt gefasst:
„Emissionsprognose nach Quellkategorien gemäß der Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR)". - 2.
- Anlage 2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die nationale Emissionsprognose wird nach Quellkategorien gemäß NFR geschätzt und gemeldet." - b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Falls dies auf Grund des Fehlens hinreichend detaillierter Daten nicht möglich ist, ist in den informativen Inventarbericht eine Begründung für die Berichterstattung auf einer stärker aggregierten Ebene aufzunehmen."
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