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Verordnung zur Änderung der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (BImSchV43ÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Auf Grund des § 48a Absatz 1 und 3 Satz 1 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/299 der Kommission vom 27. Oktober 2023.


Artikel 1 Änderung der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe


Artikel 1 ändert mWv. 1. März 2025 43. BImSchV Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1222) wird wie folgt geändert:

1.
Anlage 1 Tabelle B Spalte 1 Zeile 4 wird wie folgt gefasst:

„Emissionsprognose nach Quellkategorien gemäß der Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR)".

2.
Anlage 2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die nationale Emissionsprognose wird nach Quellkategorien gemäß NFR geschätzt und gemeldet."

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Falls dies auf Grund des Fehlens hinreichend detaillierter Daten nicht möglich ist, ist in den informativen Inventarbericht eine Begründung für die Berichterstattung auf einer stärker aggregierten Ebene aufzunehmen."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Februar 2025.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke