Auf Grund des
§ 48a Absatz 1 und 3 Satz 1 in Verbindung mit
§ 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), die durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
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- *
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/299 der Kommission vom 27. Oktober 2023.
Die
Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe vom
18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1222) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Anlage 1 Tabelle B Spalte 1 Zeile 4 wird wie folgt gefasst:
„Emissionsprognose nach Quellkategorien gemäß der Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR)".
- 2.
- Anlage 2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die nationale Emissionsprognose wird nach Quellkategorien gemäß NFR geschätzt und gemeldet."
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Falls dies auf Grund des Fehlens hinreichend detaillierter Daten nicht möglich ist, ist in den informativen Inventarbericht eine Begründung für die Berichterstattung auf einer stärker aggregierten Ebene aufzunehmen."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Februar 2025.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke