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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 1 - Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
1Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kaufmanns für Büromanagement und der Kauffrau für Büromanagement wird nach § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. 2Der Ausbildungsberuf ist, soweit die Berufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. 3Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.
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