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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 9 - Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusbV)

V. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 62
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-159 Berufliche Bildung

§ 9 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Informationstechnisches Büromanagement" statt.

(2) 1Im Prüfungsbereich „Informationstechnisches Büromanagement" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, computergestützt Büro- und Beschaffungsprozesse zu organisieren und kundenorientiert zu bearbeiten. 2Dabei soll er nachweisen, dass er unter Anwendung von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen recherchieren, dokumentieren und kalkulieren kann.

(3) 1Der Prüfling hat einen berufstypischen ganzheitlichen Arbeitsauftrag durchzuführen. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.