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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 13 - Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusbV)

V. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 62
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-159 Berufliche Bildung

§ 13 Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation"



(1) Im Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
komplexe berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen,

2.
Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,

3.
Lösungswege zu entwickeln und zu begründen,

4.
kunden- und serviceorientiert zu handeln,

5.
wirtschaftliche, ökologische und rechtliche Zusammenhänge bei der Planung, Durchführung und Auswertung zu berücksichtigen,

6.
Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen sowie

7.
den gewählten Lösungsweg zu reflektieren und Ergebnisse zu bewerten.

(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt, für das folgende Vorgaben bestehen:

1.
Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3,

2.
bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt,

3.
das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung von Aufgabe und Lösungsweg durch den Prüfling eingeleitet und

4.
zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch soll der Prüfling

a)
für jede der beiden nach § 4 Absatz 3 festgelegten Wahlqualifikationen einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer komplexen betrieblichen Fachaufgabe erstellen oder

b)
für eine der beiden nach § 4 Absatz 3 festgelegten Wahlqualifikationen eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben, die ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt werden, bearbeiten und Lösungswege entwickeln;

5.
der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit, welche Variante von Nummer 4 gewählt wird.

(3) 1Wird die Variante nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a gewählt, hat der Ausbildende zu bestätigen, dass die komplexen Fachaufgaben sowie die dazu erstellten Reporte vom Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb durchgeführt worden sind. 2Die Bestätigung hat ferner zu beinhalten, dass die betrieblichen Fachaufgaben so gestellt wurden, dass sie inhaltlich den festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3 entsprechen. 3Die Reporte sind dem Prüfungsausschuss spätestens am ersten Tag von Teil 2 der Abschlussprüfung zuzuleiten. 4Aus den beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss eine aus.

(4) Wird die Variante nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b gewählt, ist dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen.

(5) Die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt 20 Minuten.

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Zitierungen von § 13 BüroMKfAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BüroMKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BüroMKfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BüroMKfAusbV Prüfung der Zusatzqualifikation
... Prüfung statt. (2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist § 13 entsprechend anzuwenden. (3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, ...