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Artikel 10 - Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (FiMauStRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69; Geltung ab 06.03.2025, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 10 Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. April 2025 ZahlPrüfbV offen

Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16a wie folgt gefasst:

§ 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230".

2.
§ 16a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Abschlussprüfer hat darzustellen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, entsprechen."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 zu erfüllen."

3.
§ 16b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)" ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist," eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a bis 2c eingefügt:

„2a.
die Versendung und den Empfang für Echtzeitüberweisungen innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 5a der Verordnung,

2b.
die Einhaltung der Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 5b der Verordnung,

2c.
die Einhaltung der Bestimmungen zur Überprüfung des Zahlungsempfängers im Fall von Überweisungen nach Artikel 5c der Verordnung sowie".



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 FiMauStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiMauStRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 FiMauStRÄndG Inkrafttreten
... Kraft. (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Die Artikel 8 und 10 bis 13 treten am 9. April 2025 in Kraft. (4) Die Artikel 5, 6, 9 und 14 treten am 1. ...