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Abschnitt 1 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes



1Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für ein unionsweites Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit auf kosteneffiziente Weise die Treibhausgasemissionen der einbezogenen Anlagen sowie des Luft- und Seeverkehrs zu verringern und dadurch einen Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaziele zu leisten. 2Diesen Zielen dient auch die Einrichtung eines unionsweiten Brennstoffemissionshandelssystems. 3Das Gesetz dient zudem der Umsetzung der internationalen Vorgaben zur Einbeziehung des Luftverkehrs in Maßnahmen zur Erfassung, Reduktion und Kompensation von Treibhausgasen und der Umsetzung weiterer europäischer Vorgaben zur Erfassung von Treibhausgasen im Seeverkehr sowie der Durchführung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) nach der EU-CBAM-Verordnung.


§ 2 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt für die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs sowie für die in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Tätigkeiten.

(2) Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes gelten ergänzend

1.
§ 19 für den Bereich Anlagen,

2.
die §§ 29 und 33 Absatz 1 Satz 1 für den Bereich Luftverkehr und

3.
§ 36 Absatz 1 und 2 für den Bereich Seeverkehr.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Durchführung der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

(4) Dieses Gesetz gilt auch für die Überwachung und die Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.


§ 3 Begriffsbestimmungen



Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Anlage:

eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung;

2.
Anlagenbetreiber:

eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 30 des Anhangs durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach dem ersten Halbsatz;

3.
Berechtigung:

die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs in einem bestimmten Zeitraum; eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht;

4.
Betreiber:

ein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber;

5.
Betrieb des Schiffes:

die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes;

6.
CORSIA:

das Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation - globales marktbasiertes System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation;

7.
Emission:

die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 oder 4 oder Teil B Abschnitt 2 des Anhangs;

8.
Emissionszertifikat:

die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxid im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in einem bestimmten Zeitraum;

9.
Energiesteuergesetz:

das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

10.
EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung:

die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94), die zuletzt durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321 (ABl. L, 2024/1321, 13.5.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

11.
EU-Auktionsverordnung:

die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L, 2023/2830, 20.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung;

12.
EU-CBAM-Verordnung:

die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023; S. 52, L 163, S. 107) in der jeweils geltenden Fassung;

13.
EU-Energiesteuerrichtlinie:

die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2521 (ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 57) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

14.
EU-Emissionshandelsrichtlinie:

die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

15.
EU-Monitoring-Durchführungsverordnung:

die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 (ABl. L, 2023/2122, 18.10.2023) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

16.
EU-Register-Verordnung:

die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1642 der Kommission vom 14. Juni 2023 (ABl. L 206 vom 21.8.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

17.
EU-MRV-Seeverkehrsverordnung:

die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2776 vom 12. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2776, 14.12.2023) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

18.
EU-Zuteilungs-Verordnung:

die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8), die durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/873 vom 30. Januar 2024 (ABl. L, 2024/873, 4.4.2024; ABl. L, 2024/90242, 17.4.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

19.
Inverkehrbringen von Brennstoffen:

die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 3ag der EU-Emissionshandelsrichtlinie; Brennstoffe gelten als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 14 Absatz 2, § 18b Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und 1a, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den §§ 34, 35, 36 Absatz 1, nach § 37 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes; Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, sofern sie nicht in einer dem Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 unterliegenden Anlage verwendet werden;

20.
Luftfahrzeugbetreiber:

eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über ein Luftfahrzeug zu dem Zeitpunkt innehat, zu dem mit diesem eine Luftverkehrstätigkeit oder ein unter Teil A Abschnitt 4 des Anhangs fallender Flug durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt, oder, wenn die Identität dieser Person nicht bekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, der Eigentümer des Luftfahrzeugs;

21.
Luftverkehrstätigkeit:

eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 33 des Anhangs;

22.
Nicht-CO2-Effekte:

durch Luftfahrzeuge, die eine Luftverkehrstätigkeit durchführen, verursachte Auswirkungen auf das Klima, die sich aus der Freisetzung von Stickstoffoxiden, Rußpartikeln und oxidierten Schwefelverbindungen während der Verbrennung von Kraftstoff ergeben, sowie die Auswirkungen von Wasserdampf, darunter Kondensstreifen;

23.
Produktionsleistung:

die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr;

24.
Quellkategorie-Code:

Klassifizierung der Emissionssektoren nach dem gemeinsamen Berichtsformat (Common Reporting Format) nach der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (ABl. L 278 vom 26.8.2020, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1281 vom 7. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1281, 17.5.2024) geändert worden ist;

25.
Schifffahrtsunternehmen:

ein Schiffseigner im Sinne von Artikel 3 Buchstabe w der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder eine sonstige Organisation oder Person, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich ergeben aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1);

26.
Tätigkeit:

eine in Teil A Abschnitt 2 oder in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs genannte Tätigkeit;

27.
Treibhausgase:

Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6);

28.
Überwachungsplan:

eine Darstellung der Methode, die ein Betreiber, ein Schifffahrtsunternehmen oder ein Verantwortlicher anwendet, um seine Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten;

29.
Verantwortlicher:

a)
die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die in Nummer 19 genannten Fälle als Steuerschuldner definiert ist,

b)
in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der an die Stelle des Steuerlagerinhabers tretende Dritte.