Die
Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom
18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann, wobei die Frist für Soldaten in den Streitkräften auf sechs Monate verkürzt werden kann, und".
abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2025
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Mehrarbeitsvergütung neben Auslandsdienstbezügen nach
§ 52 des Bundesbesoldungsgesetzes für soldatische Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus den folgenden Gründen nicht möglich ist:
- 1.
- Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,
- 2.
- Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
- 3.
- dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen."
Ende abweichendes Inkrafttreten