Das
Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das zuletzt durch
Artikel 70 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Außer in den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 3 endet die Schutzzeit spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3."
- 2.
- § 6 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1,
- 1.
- deren Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist oder
- 2.
- die sich auf eigenen Antrag haben entlassen lassen oder deren Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag gilt
und deren gesundheitliche Schädigung jeweils erst danach erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen."
- 3.
- § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 2, deren Beamtenverhältnis durch Zeitablauf oder auf ihr Verlangen hin geendet hat und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ende dieses Dienstverhältnisses erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes unter erneuter Verleihung ihres zuletzt wahrgenommenen Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen."
- 4.
- § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 4, deren Arbeitsverhältnis durch Ablauf der Befristung oder ihre eigene Kündigung geendet hat und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ende dieses Arbeitsverhältnisses erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Absatz 1 aufgrund des seinerzeitigen Vertragsinhaltes einzustellen."