Artikel 1 - Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78; Geltung ab 01.04.2025, abweichend siehe Artikel 7

Artikel 1 Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2025 AuslVZV § 3

In § 3 Absatz 1 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 809), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird Spalte 3 der Tabelle wie folgt gefasst:

„Zuschlag
3
54 Euro
77 Euro
93 Euro
111 Euro
131 Euro
153 Euro".


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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BwESuÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwESuÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 BwESuÄndV Inkrafttreten
...  (2) Artikel 5 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Die Artikel 1 , 2 und 5 Nummer 6 treten mit Wirkung vom 6. März 2025 in ...


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