Dem
§ 13 Absatz 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung vom
27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891), die zuletzt durch
Artikel 11 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
-
- „Das Bundesministerium der Verteidigung kann insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der persönlichen Situation des Betroffenen in seinem Geschäftsbereich auch Ledigen ohne eigene Wohnung Reisebeihilfen für Heimfahrten im gleichen Umfang wie den nach § 4 Absatz 2 berechtigten Personen gewähren."