Artikel 4 - Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78; Geltung ab 01.04.2025, abweichend siehe Artikel 7

Artikel 4 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 1. April 2025 ATGV § 13

Dem § 13 Absatz 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Das Bundesministerium der Verteidigung kann insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der persönlichen Situation des Betroffenen in seinem Geschäftsbereich auch Ledigen ohne eigene Wohnung Reisebeihilfen für Heimfahrten im gleichen Umfang wie den nach § 4 Absatz 2 berechtigten Personen gewähren."



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