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§ 3 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen der Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Angelegenheiten der Besoldung, der Beihilfe und der Unfallfürsorge auf das Bundesverwaltungsamt (BMWSBBesBeihUnffAnO)

A. v. 13.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 86
Geltung ab 02.08.2022; FNA: 2030-14-247 Beamte

§ 3 Absehen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen



Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, ohne Einholen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes abzusehen.

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Zitierungen von § 3 BMWSBBesBeihUnffAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BMWSBBesBeihUnffAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMWSBBesBeihUnffAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BMWSBBesBeihUnffAnO Vorbehaltsklausel
... besondere Fälle bleibt vorbehalten, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 5 selbst auszuüben. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem ...