(2) Auf Auswahlverfahren, die vor dem 25. März 2025 begonnen wurden, ist die in Absatz 1 genannte Verordnung weiter anzuwenden.
(3)
§ 35 gilt auch für Personen, die vor dem 25. März 2025 die Laufbahnprüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst bestanden haben.