Unterabschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)

Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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Abschnitt 4 Diplomprüfung
Unterabschnitt 2 Modulprüfungen
§ 32 Prüferinnen und Prüfer in Modulprüfungen
§ 33 Umfang und Zeitpunkt der Modulprüfungen
§ 34 Formen der Modulprüfungen
§ 35 Äquivalenzprüfungen in Sprachmodulen

Abschnitt 4 Diplomprüfung

Unterabschnitt 2 Modulprüfungen

§ 32 Prüferinnen und Prüfer in Modulprüfungen



(1) Die Prüferinnen und Prüfer in Modulprüfungen müssen mindestens einen Bachelor- oder Diplomabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen oder sonst nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Prüfungstätigkeit entsprechen.

(2) 1Die Prüferinnen und Prüfer sollen das zu prüfende Modul gelehrt haben. 2In den fachtheoretischen Studienabschnitten werden in der Regel Lehrende im Diplomstudiengang bestellt. 3Zur Durchführung und Bewertung von Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studienabschnitten können auch Prüferinnen und Prüfer aus den jeweiligen Praxisorten bestellt werden.

(3) Schriftliche und kombinierte Prüfungsformen werden von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet, mündliche Prüfungsformen von zwei Prüferinnen und Prüfern.

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§ 33 Umfang und Zeitpunkt der Modulprüfungen



(1) In jedem Modul ist in der Regel eine Prüfung abzulegen.

(2) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Semesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird.

(3) Studienabschnittsübergreifende Prüfungen sind zulässig.

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§ 34 Formen der Modulprüfungen



(1) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen bestehen.

(2) In den fachtheoretischen Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:

1.
schriftliche Prüfungen in Form von:

a)
Klausuren,

b)
Hausarbeiten und

c)
andere Ausarbeitungen,

2.
mündliche Prüfungen in Form von:

a)
Einzel- oder Gruppenprüfungen,

b)
Präsentationen und

c)
Kolloquien,

3.
kombinierte Prüfungen in Form von:

a)
Projektarbeiten,

b)
Referaten,

c)
Portfolios,

d)
semesterbegleitenden Aufgaben und

e)
sonstigen kombinierten Prüfungsformen.

(3) In den praxisintegrierenden Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:

1.
schriftliche Prüfungsformen in Form von:

a)
Hausarbeiten,

b)
Praxisbewertungen durch den in § 25 Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis,

2.
kombinierte Prüfungsformen in Form von:

a)
Projektarbeiten,

b)
Referaten,

c)
Portfolios,

d)
semesterbegleitenden Aufgaben sowie

e)
sonstigen kombinierten Prüfungsformen.

(4) Gruppenprüfungen sind zulässig, soweit die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.

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§ 35 Äquivalenzprüfungen in Sprachmodulen


§ 35 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Auswärtige Amt kann eine Befreiung von der Teilnahme am Modul Englisch und am Modul Französisch im ersten Semester zulassen. 2Voraussetzung ist das Bestehen einer Äquivalenzprüfung zu Beginn des jeweiligen Moduls. 3Bei Bedarf des Auswärtigen Amts erfolgt die Teilnahme an einer Drittsprachenausbildung.

(2) 1Die Äquivalenzprüfung erfolgt auf Einladung des Auswärtigen Amts. 2Die Entscheidung über eine Einladung erfolgt auf Grundlage

1.
der Ergebnisse der Sprachtests gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 4 sowie

2.
der Einstufungen der Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch zu Beginn des Studiums.

(3) Die Äquivalenzprüfung setzt sich aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfungsform zusammen.

(4) 1Die Äquivalenzprüfung gilt als Modulprüfung, sofern im Durchschnitt der beiden Prüfungsteile die jährlich vom Prüfungsausschuss festgelegte Schwellennote ohne Aufrunden erreicht wurde. 2Ist der Schwellenwert erreicht, gelten die erreichten Rangpunkte als Modulabschlussnote.



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