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Unterabschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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Abschnitt 4 Diplomprüfung
Unterabschnitt 4 Diplomkolloquium
§ 47 Zulassung zum Diplomkolloquium
Zum Diplomkolloquium werden Studierende zugelassen, die ihre Diplomarbeit bestanden haben.
§ 48 Ziel des Diplomkolloquiums
Die Studierenden weisen im Diplomkolloquium nach, dass sie
- 1.
- über gesichertes Wissen in den Themengebieten verfügen, die sie in der Diplomarbeit bearbeitet haben,
- 2.
- die in der Diplomarbeit angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können und
- 3.
- in der Lage sind, mögliche Verbindungen zu anderen Fachgebieten und Fragestellungen herzustellen und sich mit diesen kritisch auseinanderzusetzen.
§ 49 Form des Diplomkolloquiums
Das Diplomkolloquium besteht aus einer Präsentation der Diplomarbeit sowie aus einem wissenschaftlichen Gespräch mit den Prüferinnen und Prüfern.
§ 50 Termin des Diplomkolloquiums
1Der Termin des Diplomkolloquiums wird vom Prüfungsamt festgesetzt und schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. 2Das Diplomkolloquium findet frühestens zehn Tage nach Bekanntgabe des Termins statt.
§ 51 Sprache des Diplomkolloquiums
1Das Diplomkolloquium wird in deutscher Sprache abgehalten. 2Wird die Diplomarbeit in englischer oder französischer Sprache verfasst, kann das Kolloquium in Absprache mit der Erstprüferin oder dem Erstprüfer sowie der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer in der Fremdsprache abgehalten werden.
§ 52 Prüferinnen und Prüfer des Diplomkolloquiums
1Für das Diplomkolloquium werden zwei Prüferinnen und Prüfer bestellt, in der Regel die Erst- und Zweitprüferinnen oder -prüfer der Diplomarbeit. 2Im Übrigen gilt § 43 entsprechend.
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