Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)

Artikel 4 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 40
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-3 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 2 Ziele und Inhalte der Ausbildung
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
§ 4 Nachteilsausgleich

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Dauer des Vorbereitungsdienstes



Der Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst dauert mindestens zwölf, in der Regel 14 Monate.

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§ 2 Ziele und Inhalte der Ausbildung



(1) 1Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre beruflichen Aufgaben im höheren Auswärtigen Dienst und der damit einhergehenden Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. 2Zudem werden sie für die Bedeutung einer stabilen, an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung sensibilisiert. 3Die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden besonderen Pflichten werden ihnen vermittelt. 4Mit Bezug auf die Anforderungen im höheren Auswärtigen Dienst werden neben den relevanten Fach- und Methodenkompetenzen auch Sozial- und Selbstkompetenzen sowie interkulturelle Kompetenz vermittelt. 5Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums sind die Absolventinnen und Absolventen in der Lage, die wissenschaftlichen und berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten gesellschaftlich verantwortungsvoll und reflektiert einzusetzen. 6Die Bedeutung und die Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt.

(2) 1Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Auswärtigen Dienst erforderlich sind. 2Dies umfasst auch die Vermittlung der Kenntnisse der Aufgaben und besonderen Pflichten nach den §§ 1 und 14 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst. 3Auch die allgemeinen persönlichen Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeiten zur Kommunikation, Kooperation, Teamarbeit und Personalführung sowie zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, werden geschult. 4Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden.

(3) Der Vorbereitungsdienst ist gegliedert in:

1.
theoretische Lehrveranstaltungen in den Fächern Geschichte oder Politik, Volkswirtschaftslehre und Völker- und Europarecht sowie zu weiteren berufspraktischen Themen,

2.
Sprachausbildung in den Prüfungsfächern Englisch und Französisch sowie gegebenenfalls in einer weiteren Fremdsprache,

3.
Rechtsausbildung und

4.
praktische Ausbildung.

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§ 3 Einstellungsvoraussetzungen



(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt,

2.
für die Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes geeignet ist und erfolgreich am Auswahlverfahren für den höheren Auswärtigen Dienst nach Abschnitt 2 teilgenommen hat,

3.
ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als fünf Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat; das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln; Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulabschluss im Ausland können eingestellt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses anerkannt ist,

4.
durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts, durch den oder in dessen Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird, nachweist, gesundheitlich einschränkungslos für eine weltweite Verwendung geeignet zu sein, und

5.
einen vom Auswärtigen Amt durchgeführten Test in der französischen Sprache vor dem Einstellungstermin besteht, sofern die Französischkenntnisse im Auswahlverfahren nicht vorab nachgewiesen worden sind; der Sprachtest kann nicht wiederholt werden.

(2) Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und die Kinder müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 ebenfalls erfüllen.

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§ 4 Nachteilsausgleich



(1) 1Menschen mit Schwerbehinderung, diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderung und Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, wird im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 2Auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs ist vor Beginn des Auswahlverfahrens durch das Auswärtige Amt und vor jedem Prüfungstermin durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter hinzuweisen.

(2) 1Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber Menschen ohne Beeinträchtigung herstellen. 2Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die Eignung herabgesetzt werden.

(3) Über die Gewährung von Nachteilsausgleich entscheidet:

1.
im Auswahlverfahren das Auswärtige Amt und

2.
bei Prüfungen die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.

(4) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2Zudem erfolgt eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, wenn die betroffene Person dem nicht widerspricht.

(5) 1Bei Bedarf kann die nach Absatz 3 zuständige Stelle ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten von der betroffenen Person verlangen. 2Die Kosten für das Gutachten trägt das Auswärtige Amt.

(6) 1Gewährter Nachteilsausgleich ist aktenkundig zu machen. 2Nach der Einstellung in den Vorbereitungsdienst teilt die Einstellungsbehörde mit Zustimmung der betroffenen Person den im Auswahlverfahren gewährten Nachteilsausgleich der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter mit.



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