Artikel 3 - Verordnung zur Neuregelung der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes und der Vorbereitungsdienste für den Auswärtigen Dienst (ADNRV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92; Geltung ab 25.03.2025

Artikel 3 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2023 GADVDV

(gesamter Text siehe Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst - GADVDV)

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Neuregelung der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes und der Vorbereitungsdienste für den Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ADNRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ADNRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 ADNRV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 3 mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, ...


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