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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 12 - Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung (GoSiAusbV)

Artikel 1 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
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§ 12 Prüfungsbereiche



Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Goldschmieden in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Anfertigen einer Goldschmiedearbeit",

2.
„Technologie",

3.
„Gestalten und Planen" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".