Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin (Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung - GoSiAusbV)

Artikel 1 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 6 Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 7 Zeitpunkt
§ 8 Inhalt
§ 9 Prüfungsbereich
Abschnitt 3 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 10 Zeitpunkt
§ 11 Inhalt
Unterabschnitt 2 Fachrichtung Goldschmieden
§ 12 Prüfungsbereiche
§ 13 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit"
§ 14 Prüfungsbereich „Technologie"
§ 15 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen"
§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 3 Fachrichtung Silberschmieden
§ 19 Prüfungsbereiche
§ 20 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit"
§ 21 Prüfungsbereich „Technologie"
§ 22 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen"
§ 23 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 24 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 25 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildungen
§ 26 Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Abschnitt 5 Schlussvorschrift
§ 27 Beendigung der Fortgeltung bestehender Regelungen
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin

Eingangsformel *



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Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung und des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Gold- und Silberschmiedes und der Gold- und Silberschmiedin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Gold- und Silberschmiede nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 der Handwerksordnung und

2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

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§ 3 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,

2.
Juwelenschmuck, Schmuck, der mit geschliffenen Edelsteinen dominierend verziert wird und dessen Fassung aus Metall besteht,

3.
Kette, Schmuck, der aus einer Reihe von beweglich ineinandergefügten oder mit Gelenken verbundenen Metallgliedern besteht,

4.
Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient,

5.
Objekt, aus Metallen bestehende Gegenstände, die nicht am Körper getragen werden und der Zierde dienen.

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§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

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§ 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Goldschmieden oder

b)
Silberschmieden sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

2.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.
Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

4.
Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät,

5.
Entwerfen von Schmuck oder von Gerät,

6.
Anwenden von Fertigungstechniken,

7.
computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät,

8.
Bearbeiten von Oberflächen,

9.
Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien,

10.
Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät,

11.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie

12.
Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Goldschmieden sind:

1.
Entwerfen von Schmuck,

2.
Anfertigen von Schmuck,

3.
Anfertigen von Juwelenschmuck sowie

4.
Anfertigen von Ketten.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Silberschmieden sind:

1.
Entwerfen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen,

2.
Herstellen von Hilfswerkzeugen und Schablonen zur Anfertigung von Gerät oder von Objekt,

3.
Herstellen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen,

4.
Herstellen sowie Montieren von Gerät oder von Objekt mit Funktionsteilen sowie

5.
Behandeln sowie Gestalten von Oberflächen von Gerät oder von Objekt.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.

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§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Zeitpunkt



(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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§ 8 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 9 Prüfungsbereich



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen sowie Arbeits- und Betriebsmittel auszuwählen,

2.
technische Zeichnungen umzusetzen,

3.
Edelsteine, organische Stoffe sowie Besatzmaterialien entsprechend des Auftrags oder des Entwurfs auszuwählen,

4.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,

5.
Fertigungstechniken zu unterscheiden und auftragsgemäß einzusetzen,

6.
Fassungen anzufertigen,

7.
Schmuckelemente mit Mehrfachlötungen zu montieren,

8.
Verfahren der Oberflächenbearbeitung anzuwenden,

9.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

10.
Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen sowie Arbeitsergebnisse zu prüfen.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist als Tätigkeit das Anfertigen eines Werkstücks nach einer vorgegebenen Zeichnung zugrunde zu legen.

(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(5) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und die Dokumentation insgesamt sieben Stunden.

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Abschnitt 3 Gesellen- oder Abschlussprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 10 Zeitpunkt



(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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§ 11 Inhalt



Die Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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Unterabschnitt 2 Fachrichtung Goldschmieden

§ 12 Prüfungsbereiche



Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Goldschmieden in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Anfertigen einer Goldschmiedearbeit",

2.
„Technologie",

3.
„Gestalten und Planen" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".

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§ 13 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit"



(1) Im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben, wirtschaftlicher Vorgaben, ökologischer Vorgaben sowie zeitlicher Vorgaben festzulegen und zu dokumentieren,

2.
colorierte Entwurfszeichnungen zu erstellen und technische Zeichnungen anzufertigen,

3.
Qualitätsanforderungen einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,

4.
Werkstücke, Modelle sowie Rohlinge mittels dreidimensionaler Technik anzufertigen,

5.
Fertigungstechniken anzuwenden,

6.
Verschlüsse sowie Bewegungsmechaniken anzufertigen,

7.
Oberflächen zu gestalten,

8.
Fassungen anzufertigen,

9.
Schmuck, Objekte, Juwelenschmuck und Ketten anzufertigen,

10.
Arbeitsergebnisse zu prüfen,

11.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

12.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Planen, Gestalten und Anfertigen eines Schmuckstückes oder eines Objektes,

2.
Planen, Gestalten und Anfertigen eines Juwelenschmuckes oder

3.
Planen, Gestalten und Anfertigen einer Kette mit integriertem Verschluss.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsstück anzufertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.

(4) 1Vor der Anfertigung hat der Prüfling zwei unterschiedliche Entwürfe für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 2Der Prüfungsausschuss genehmigt einen dieser Entwürfe.

(5) 1Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks einschließlich der Dokumentation beträgt insgesamt 32 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. 3Sofern das Prüfungsstück im Betrieb angefertigt wird, hat der Ausbildende gegenüber dem Prüfungsausschuss zu bestätigen, dass das Prüfungsstück eigenständig vom Prüfling in der vorgegebenen Zeit im Betrieb hergestellt worden ist.

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§ 14 Prüfungsbereich „Technologie"



(1) Im Prüfungsbereich „Technologie" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,

2.
den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,

3.
Material- sowie Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,

4.
den Einsatz von Edelsteinen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,

5.
Fertigungstechniken festzulegen und deren Anwendung zu beschreiben,

6.
die Anwendung von Montagetechniken zu beschreiben,

7.
Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,

8.
Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,

9.
Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben sowie

10.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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§ 15 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen"



(1) Im Prüfungsbereich „Gestalten und Planen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,

2.
technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,

3.
Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Schmuck oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,

4.
Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,

5.
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umzusetzen,

6.
Edelsteinanordnungen zu beachten,

7.
Verschlüsse sowie Bewegungsmechaniken zu planen und darzustellen,

8.
qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie

9.
Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Anfertigen einer Goldschmiedearbeit" mit 60 Prozent,

2.
„Technologie" mit 15 Prozent,

3.
„Gestalten und Planen" mit 15 Prozent sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit" mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Technologie",

b)
„Gestalten und Planen" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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Unterabschnitt 3 Fachrichtung Silberschmieden

§ 19 Prüfungsbereiche



Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Silberschmieden in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Anfertigen einer Silberschmiedearbeit",

2.
„Technologie",

3.
„Gestalten und Planen" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".

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§ 20 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit"



(1) Im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben, wirtschaftlicher Vorgaben, ökologischer Vorgaben sowie zeitlicher Vorgaben festzulegen und zu dokumentieren,

2.
colorierte Entwurfszeichnungen zu erstellen und technische Zeichnungen anzufertigen,

3.
Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,

4.
Werkstücke, Modelle und Rohlinge mittels dreidimensionaler Technik anzufertigen,

5.
Fertigungstechniken anzuwenden,

6.
Körper durch Schmieden und Montieren anzufertigen,

7.
Bestecke durch Schmieden und Umformen anzufertigen,

8.
Deckel, Schnaupen sowie Griffe anzufertigen,

9.
Verschlüsse und Bewegungsmechaniken anzufertigen und zu montieren,

10.
Oberflächen zu behandeln und zu gestalten,

11.
Arbeitsergebnisse zu prüfen,

12.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

13.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist als Tätigkeit das Anfertigen eines Gerätes oder Objektes zugrunde zu legen.

(3) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsstück anzufertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.

(4) 1Vor der Anfertigung hat der Prüfling zwei unterschiedliche Entwürfe für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 2Der Prüfungsausschuss genehmigt einen dieser Entwürfe.

(5) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des Prüfungsstücks einschließlich der Dokumentation insgesamt 32 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. 3Sofern das Prüfungsstück im Betrieb angefertigt wird, hat der Ausbildende gegenüber dem Prüfungssauschuss zu bestätigen, dass das Prüfungsstück eigenständig vom Prüfling in der vorgegebenen Zeit im Betrieb hergestellt worden ist.

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§ 21 Prüfungsbereich „Technologie"



(1) Im Prüfungsbereich „Technologie" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,

2.
den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,

3.
Materialberechnungen sowie Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,

4.
den Einsatz von Edelsteinen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,

5.
Fertigungstechniken festzulegen sowie deren Anwendung zu beschreiben,

6.
die Anwendung von Montagetechniken zu beschreiben,

7.
Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,

8.
Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,

9.
Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben sowie

10.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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§ 22 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen"



(1) Im Prüfungsbereich „Gestalten und Planen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,

2.
Entwürfe für Gerät sowie für Objekt unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und unter Berücksichtigung flächengestaltender Techniken zu erstellen,

3.
technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,

4.
Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Gerät oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,

5.
Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,

6.
Edelsteinanordnungen zu beachten,

7.
liturgisches Gerät zu unterscheiden und dem sakralen Verwendungszweck zuzuordnen,

8.
die Herstellung von Hilfswerkzeugen und Schablonen zu planen,

9.
qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie

10.
Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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§ 23 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 24 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Anfertigen einer Silberschmiedearbeit" mit 60 Prozent,

2.
„Technologie" mit 15 Prozent,

3.
„Gestalten und Planen" mit 15 Prozent sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit" mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

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§ 25 Mündliche Ergänzungsprüfung


§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Technologie",

b)
„Gestalten und Planen" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildungen

§ 26 Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten



Bei einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 16 Absatz 2 der Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 23) ist

1.
der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und

2.
die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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Abschnitt 5 Schlussvorschrift

§ 27 Beendigung der Fortgeltung bestehender Regelungen



(1) Ab dem 1. August 2025 sind die nachfolgenden Berufsbilder entsprechend § 103 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes nicht mehr anzuwenden:

1.
das Berufsbild des Edelmetallprüfers für die praktische Ausbildung vom 22. Dezember 1937 - I 1866 / 37 [R 11 /893 / 238] sowie

2.
das Berufsbild des Vorpolierers und der Vorpoliererin (Schmuck- und Kleingeräteherstellung) für die praktische Ausbildung (am 24. April 1940 erstmals in Listen des Reichsinstituts verzeichnet; Anerkennungsdatum nicht nachweisbar).

(2) Abweichend von Absatz 1 sind bis zum Ablauf des 24. März 2025 geschlossene Ausbildungsverhältnisse in den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufsbildern nach den für diese Berufsbilder geltenden Berufsbildungsplänen, Prüfungsanforderungen und Prüfungsordnungen zu Ende zu führen.

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Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen,
Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen
Arbeitsumfang abschätzen
b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits-
relevanten Gesichtspunkten einrichten und unter-
halten und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeits-
auftrag berücksichtigen
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieb-
lichen Abläufen, Materialeigenschaften, Material-
ausnutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungs-
methoden und Verwendungszweck festlegen und
dokumentieren
d) Materialien, Betriebsmittel, Arbeitsmittel und Hilfs-
stoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten
zuordnen, bereitstellen und lagern
e) Berechnungen durchführen, insbesondere Längen-
und Flächenberechnungen
f) produkt- und berufsbezogene Vorschriften und
Normen beachten
g) Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeits-
ergebnisse auswählen
3  
h) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und
festlegen und dabei technologische, wirtschaftliche,
ökologische, terminliche und sicherheitstechnische
Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor-
und nachgelagerte Bereiche und gewerkeüber-
greifende Leistungen berücksichtigen
i) Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen, Zeitaufwand und Materialbedarf er-
mitteln, Ergebnisse darstellen
j) Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kenn-
zeichnen, verpacken und lagern
k) Transportmittel festlegen und Maßnahmen zur
Ladungssicherheit und zum Schutz des Ladungsgutes
durchführen
 2
2Erstellen und Anwenden von
technischen Unterlagen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a) Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maß-
stabsgerecht übertragen, Muster und Vorlagen
analysieren
b) Skizzen, Entwurfs- und Fertigungszeichnungen,
auch rechnergestützt in 2D, anfertigen, auswerten
und umsetzen und dabei Gestaltungsprinzipien
beachten
c) technische und ökonomische Umsetzbarkeit von
Entwürfen prüfen
4  
  d) Bedienungsanleitungen, Arbeitsanweisungen, berufs-
bezogene Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen
beachten
e) Fertigungsvorgaben, technische Zeichnungen,
Material- und Stücklisten prüfen und anwenden
  
3Einsetzen und Warten von
Werkzeugen, Maschinen
und Anlagen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach
Verwendungszweck auswählen und einsetzen
b) Hilfsmittel sowie Werk- und Spannzeuge unter
Berücksichtigung der Fertigungsverfahren auswählen
c) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen
und vor Korrosion schützen
d) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß
und Beschädigung sichtprüfen
e) Kleinwerkzeuge, insbesondere zum Schleifen,
Polieren, Fassen, Ziselieren oder Bohren, anfertigen
f) Kleinwerkzeuge aus Werkzeugstahl härten, anlassen
und nachpolieren
g) Arbeitsstoffe, insbesondere Säuren und Säure-
gemische, Laugen, Salze, Gase und Öle, nach
Verwendungszweck auswählen, einsetzen und lagern
und dabei Betriebs-, Umweltschutz- und Entsorgungs-
vorschriften beachten
h) Betriebsbereitschaft von Maschinen und Anlagen
unter Beachtung von ergonomischen und sicherheits-
relevanten Aspekten sicherstellen, Maschinen und
Anlagen in Betrieb nehmen und bedienen
i) Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen
durchführen und dokumentieren
j) Ursachen von Fehlern und Störungen an
Werkzeugen, Maschinen und Anlagen feststellen und
protokollieren sowie Maßnahmen zu deren
Beseitigung ergreifen
k) Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen und
Verfahrensparameter korrigieren
7  
4Zuordnen von Edelsteinen,
organischen Stoffen sowie
anderen Besatzmaterialien
zu Schmuck oder zu Gerät
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a) Edelsteine, organische Stoffe und andere Besatz-
materialien nach gestalterischen Gesichtspunkten
auswählen, zuordnen und handhaben
b) Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten
erkennen sowie Gefahren der Beschädigung bei der
weiteren Verarbeitung berücksichtigen
c) Wertverhältnisse von Edelsteinen, organischen
Stoffen und anderen Besatzmaterialien sowie
Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen
beachten
2 
5Entwerfen von Schmuck
oder von Gerät
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a) eigene Entwürfe unter gestalterischen Aspekten
erstellen
b) schwarzweiße, farbige, perspektivische und
technische Zeichnungen, insbesondere von Hand,
anfertigen
c) Zeichnungen unter Beachtung historischer und
zeitgenössischer Formensprache anfertigen
d) Umsetzung von Entwürfen prüfen und dabei
technische Möglichkeiten und Grenzen sowie
gestalterische Ideen beachten
8 
  e) Detailzeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen
f) Entwürfe unter Berücksichtigung von individuellen
Kundenanforderungen erstellen, optimieren und
präsentieren
g) Modelle anfertigen und dabei Grundsätze der
Gestaltung und Formgebung berücksichtigen
 2
6 Anwenden von Fertigungs-
techniken
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a) Metalle und deren Legierungen, Hilfsstoffe und
sonstige Werkstoffe hinsichtlich ihres Verwendungs-
zweckes nach Art und Eigenschaften unterscheiden
und einsetzen
b) Metalle schmelzen, nach Vorgabe legieren und in
Kokille gießen
c) Halbzeuge und Werkstücke spanabhebend be-
arbeiten, insbesondere feilen, bohren, sägen,
aufreiben und fräsen
d) Halbzeuge und Werkstücke umformen, insbesondere
biegen, schmieden, treiben, ziehen, auftiefen und
walzen
e) Halbzeuge und Werkstücke verbinden, insbesondere
löten, schweißen, vernieten, verstiften und ver-
schrauben
f) Halbzeuge und Werkstücke glühen und tempern
g) Bestandteile gleicher oder unterschiedlicher
Materialien kleben und dabei Verarbeitungs-
bedingungen und Verarbeitungsrichtlinien beachten
h) Schmuck und Gerät mit Mehrfachlötungen montieren
24  
i) Innen- und Außengewinde schneiden
j) Stichelarbeiten an Werkstücken aus Edel- und
Unedelmetallen ausführen
k) Schweißverfahren auswählen und Metalle schweißen
l) Gießverfahren auswählen, Formen herstellen und
Metall in Form gießen
 4
7 computergestütztes
Konstruieren sowie Fertigen
von Schmuck oder von Gerät
(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
a) Fertigungsverfahren, Maschinensoftware und Mate-
rialien unter Berücksichtigung des Verwendungs-
zwecks unterscheiden und auswählen
b) Gestaltungsprinzipien für Schmuck und Gerät
einhalten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und
dabei funktions-, fertigungs- und montagegerechte
Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
c) 2D-Konstruktionen, insbesondere durch Linien,
Kurven und geometrische Grundformen, erstellen,
Profilkurven konstruieren sowie Bildvorlagen
importieren und detail- und maßstabsgetreu nach-
konstruieren
6 
d) 3D-Konstruktionen erstellen und dabei Volumen-
körper generieren und auf Maßhaltigkeit, Funktionen
und Produktionsfähigkeit prüfen
e) CAD-Konstruktionen visualisieren, insbesondere
Edelmetall- und Edelsteinvariationen veranschau-
lichen
f) 3D-Datensätze in produktionsfähige Ausgabeformate
konvertieren und an Maschinensoftware übermitteln
  
  g) computergestützte Maschinen einrichten, Materialien
bereitstellen und Prozessparameter einstellen
h) Modelle und Rohlinge fertigen und dabei Prozesse
überwachen, optimieren und dokumentieren
i) Modelle und Rohlinge entnehmen, auf Oberflächen-
qualität, Modellgenauigkeit und Funktion prüfen
j) Modelle und Rohlinge nacharbeiten und für die
Weiterverarbeitung vorbereiten
 6
8 Bearbeiten von Oberflächen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 8)
a) Verfahren der Oberflächenbearbeitung und Ober-
flächenbehandlung sowie Beschichtungstechniken
unterscheiden und dabei gestalterische Aspekte
berücksichtigen
b) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung
beurteilen sowie auf Verschleiß, Korrosion, Be-
schädigungen und Risse sichtprüfen
c) Oberflächenbearbeitungsverfahren festlegen und
Oberflächenbehandlungsmittel sowie Beschichtungs-
mittel auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten
d) Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln
e) Schleif- und Poliermittel unter Berücksichtigung
ihres Verwendungszweckes, ihrer Eigenschaften und
Reaktionen auswählen, einsetzen und dabei Gesund-
heits- und Arbeitsschutzmaßnahmen einhalten
f) Oberflächen durch Bürsten verdichten
g) Oberflächen manuell und maschinell abziehen,
schleifen, polieren und mattieren
h) Oberflächen vor Beschädigungen schützen
i) Oberflächenfehler und Oberflächenschäden fest-
stellen und beheben
j) Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Reststoffe
fachgerecht lagern und entsorgen
8  
k) Metalle thermisch und mit chemischen Hilfsmitteln
färben und dabei Umweltschutz- und Gesundheits-
vorschriften einhalten
l) galvanische Überzüge herstellen und dabei Umwelt-
und Gesundheitsschutzvorschriften einhalten
 3
9 Herstellen von Fassungen
sowie Fassen von
Edelsteinen, organischen
Stoffen und anderen
Besatzmaterialien
(§ 5 Absatz 2 Nummer 9)
a) Fassungen und Materialien hinsichtlich Verwendungs-
zweck nach Art und Eigenschaften auswählen und
dabei gestalterische Aspekte berücksichtigen
b) Fassungen, insbesondere zylindrische und konische
Zargenfassungen, anfertigen, montieren und dabei
Funktion berücksichtigen
8  
c) Edelsteine hinsichtlich Verwendungszweck und
Eigenschaften, insbesondere der Härte und Licht-
brechung, unterscheiden und auswählen
d) Edelsteine in runden und ovalen Chaton- und
Zargenfassungen fassen
 2
10 Aufarbeiten, Umarbeiten
sowie Reparieren von
Schmuck oder von Gerät
(§ 5 Absatz 2 Nummer 10)
a) Aufarbeitungen und Reparaturen durchführen 4 
b) Anforderungen der Kundinnen und Kunden erkennen
und diese über Aufwand und Nutzen der Arbeiten
informieren
c) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und
dokumentieren, Umfang der Arbeiten erkennen und
Kosten abschätzen
d) Emaillierarbeiten unterscheiden sowie Gefahren der
Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung
berücksichtigen
e) Kundinnen und Kunden über Maßnahmen zur
Aufarbeitung, Umarbeitung und Reparatur beraten
f) Umarbeitungen durchführen
g) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
h) Schmuck oder Gerät an Kundinnen und Kunden
übergeben
 3
11 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 11)
a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maß-
nahmen unterscheiden
b) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden
c) Feingehalt und Wert von Metallen und deren
Legierungen prüfen und beurteilen
d) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität
einhalten
e) systematische und zufällige Fehler erkennen und
beheben
f) Störungen und Qualitätsabweichungen feststellen
sowie Maßnahmen zur Behebung veranlassen
g) Zwischenkontrollen und Endkontrollen unter Berück-
sichtigung von Vollständigkeit, Funktion, Qualität
und Unversehrtheit durchführen, Ergebnisse doku-
mentieren
2 
h) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
i) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kunden-
zufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
j) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
k) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations-
gerecht und zielorientiert führen
l) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren
Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Be-
hebung ergreifen und diese Maßnahmen doku-
mentieren
 2
12 Beraten von Kundinnen und
Kunden und Anbieten von
Leistungen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 12)
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-
tragen
b) Kundinnen und Kunden über betriebliches Leistungs-
spektrum informieren
2  
c) Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht
führen, kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen
berücksichtigen
d) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produktspe-
zifische, auch fremdsprachige, Informationen be-
schaffen, nutzen und auswerten
e) Kundenanforderungen ermitteln, mit betrieblichen
Leistungsangeboten vergleichen und Vorschläge zur
Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln
f) Präsentationskonzepte anlassbezogen und kunden-
orientiert auswählen und umsetzen
g) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen
und bearbeiten
h) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit
aufzeigen
 2


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Goldschmieden

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Entwerfen von Schmuck
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a) Entwürfe für Schmuck, Juwelenschmuck und Ketten
anfertigen und dabei Besonderheiten von Materialien
und Besatzmaterialien berücksichtigen
b) Edelsteinanordnungen festlegen
c) anhand von bemaßten Zeichnungen Material- und
Volumenberechnungen durchführen und bei der
Gestaltung von Schmuck beachten
d) Ansteck-, Arm-, Hals-, Ketten-, Ohr- und Ring-
schmuck entwerfen und dabei Kundenanforderungen
berücksichtigen
e) technische und räumliche Detailzeichnungen zur
Visualisierung von technischen und gestalterischen
Lösungsmöglichkeiten erstellen
f) farbige Kundenzeichnungen erstellen
g) Mechaniken, insbesondere Scharnierbewegungen
und Verschlüsse mit Federmechanik, auswählen und
darstellen
h) zeitlich gegliederten Arbeitsplan für die Umsetzung
erstellen
 11
2 Anfertigen von Schmuck
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) Schmuck und Schmuckelemente, insbesondere
Schienen, Spangen und Reifen, schmieden
b) Schmuck und Schmuckelemente, insbesondere
querschnittverändernd, streckend und stauchend,
schmieden
c) Schmuck und Schmuckelemente mit Punzen formen
und auftiefen
d) Schmuckelemente mit selbstangefertigter Mechanik,
insbesondere Scharnierbewegungen und Ver-
schlüsse mit Federmechanik, unter Verwendung von
  
  Hilfsstoffen und Hilfsmitteln anfertigen, passen und
verbinden
e) Gussmodelle für Schmuck, insbesondere Wachs-
modelle, modellieren
  
  f) Formguss vorbereiten, gießen und nacharbeiten
g) unterschiedliche Metalle und Edelmetalle verlöten
und verschweißen
h) Flächen durch Auflöten von Metallteilen, insbeson-
dere von Drähten, gestalten
i) Flächen farblich gestalten
j) Flächen durch spanabhebende Bearbeitung, ins-
besondere durch Fräsen und Stechen, gestalten
k) Strukturen und Ornamente punzieren und ziselieren
l) Ansteck-, Arm-, Hals-, Ketten-, Ohr- und Ring-
schmuck auf der Basis von Entwürfen anfertigen,
passen und verbinden
m) Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten
 35
3Anfertigen von Juwelen-
schmuck
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a) Fertigungstechniken für Juwelenschmuck hinsichtlich
Steineigenschaften und Art der Fassung unter-
scheiden und auswählen
b) Juwelenfassungen, insbesondere Reihenfassungen
und Karmoisierungen, anfertigen
c) Ajouren, insbesondere in Streifen und Flächen,
anfertigen und verkadern
d) Juwelenschmuck mit Chaton- und flächendeckenden
 24
  Fassungen sowie deren Kombinationen, mit und ohne   
  Bewegungstechniken, anfertigen
e) Juwelenschmuck auf der Basis von Entwürfen
anfertigen, passen und verbinden
f) Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten
  
4Anfertigen von Ketten
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
a) Bleche und Drähte für Kettenglieder vorbereiten
b) Spindeln anfertigen
c) Scharniere mit Kern ziehen
d) Kettenglieder anfertigen, insbesondere Drähte und
  
  Rohre auf Spindeln wickeln und Glieder trennen   
  e) Kettenglieder zu Ketten oder Bändern, insbesondere
durch Löten, verbinden und beweglich machen
f) Ketten unter Beachtung von Verformungsmöglich-
keiten anfertigen
g) Ketten nacharbeiten, insbesondere Kerne hohler
 8
  Ketten entfernen
h) Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten
  


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Silberschmieden

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Entwerfen von Gerät oder
von Objekt aus Silber und
aus sonstigen Werkstoffen
(§ 5 Absatz 4 Nummer 1)
a) Entwürfe für Gerät unter Einbeziehung unter-
schiedlicher Werkstoffe und flächengestaltender
Techniken erstellen
b) technische und räumliche Detailzeichnungen, ins-
besondere per Hand, zur Visualisierung von
technischen und gestalterischen Lösungsmöglich-
keiten erstellen
c) Bedeutung, Funktionen und Geschichte von
liturgischem Gerät unterscheiden und zuordnen
d) Gestaltungsprinzipien sowie religiöse Symbole be-
rücksichtigen
e) auf der Basis von Modellen und bemaßten
Zeichnungen Material- und Volumenberechnungen
durchführen sowie vorgegebene Volumina bei der
Gestaltung von Gefäßen beachten
f) Abwicklungen berechnen und zeichnen, Material-
bedarf ermitteln und wirtschaftliche Aspekte der
Materialnutzung berücksichtigen
g) maßstabsgerechte Modelle, insbesondere aus Papier
und Pappe, anfertigen
h) maßstabsgerechte Modelle mittels 3D-Druck anferti-
gen
i) zeitlich gegliederten Arbeitsplan für die Umsetzung
erstellen
 10
2Herstellen von Hilfswerk-
zeugen und Schablonen zur
Anfertigung von Gerät oder
von Objekt
(§ 5 Absatz 4 Nummer 2)
a) Schmiede- und Treibwerkzeuge aus metallischen und
nichtmetallischen Werkstoffen, insbesondere aus
Stahl und Holz, anfertigen
b) Hilfswerkzeuge aus metallischen und nicht-
metallischen Werkstoffen anfertigen
c) Anlegeschablonen anfertigen
 10
3Herstellen von Gerät oder
von Objekt aus Silber und
aus sonstigen Werkstoffen
(§ 5 Absatz 4 Nummer 3)
a) Herstellungsverfahren für Körper auswählen
b) Körper nach Anlegeschablonen formgenau aufziehen,
durch Hämmern und Prellen austiefen, einziehen und
planieren
c) Körperformen durch Punzieren und Ziselieren ver-
ändern
d) Körper aus geraden und konischen Zargen anfertigen
und montieren
e) Körper, insbesondere querschnittverändernd,
streckend und stauchend, schmieden sowie
abkanten und bördeln
f) Gussmodelle unter Beachtung der gestalterischen
und funktionellen Absicht anfertigen und bearbeiten
g) Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung unter-
schiedlicher Gussverfahren und deren Nach-
bearbeitung unterscheiden
h) Teller und Tabletts unter Verwendung von Absetz- und
Spanntechniken abschlagen und planieren
i) Gerät durch Umbördeln, Anlöten von Zargen, Drähten
und Profilen verstärken
 23
  j) Besteck durch Schmieden, Auftiefen und Umformen
herstellen
k) Emaillearbeiten, insbesondere im Grubenschmelz-
verfahren, durchführen
l) Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten
  
4Herstellen sowie Montieren
von Gerät oder von Objekt
mit Funktionsteilen
(§ 5 Absatz 4 Nummer 4)
a) Gerät mit massiven, hohlen und isolierten Griffen
anfertigen und dabei statische, funktionale und
gestalterische Aspekte berücksichtigen
b) Gerät mit Bewegungs- und Verschlussmechaniken,
insbesondere mit Scharnieren, anfertigen
c) Gerät mit passgenauen Deckeln und Dosen-
verschlüssen anfertigen
d) Gerät mit funktionsfähigen, tropffreien, hohlen und
angeschlagenen Schnaupen und Tüllen anfertigen
e) Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten
 25
5Behandeln sowie Gestalten
von Oberflächen von Gerät
oder von Objekt
(§ 5 Absatz 4 Nummer 5)
a) Oberflächen, insbesondere unter Verwendung von
Bimsstein, Schiefer und Kohle, bearbeiten
b) Oberflächen durch spanlose und spanabhebende
Bearbeitung gestalten
c) Strukturen und Ornamente punzieren und ziselieren
d) Oberflächen durch Auflöten von Metallteilen,
insbesondere von Drähten und Blechen, gestalten
e) Silberlegierungen weißsieden
 10


Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 5 Absatz 5 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Aus-
bildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und
Gewerkschaften erläutern
 
  g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 5 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von
psychischen und physischen Belastungen für sich
und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 5 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren
Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und
Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen
und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit
nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent-
sorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial
nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und
adressatengerecht kommunizieren
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 5 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
  e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,
auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebens-
begleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts-
bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien,
planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 




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