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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
Anlage - Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung (GoSiAusbV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Goldschmieden
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Silberschmieden
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) | a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Arbeitsumfang abschätzen b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits- relevanten Gesichtspunkten einrichten und unter- halten und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeits- auftrag berücksichtigen c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieb- lichen Abläufen, Materialeigenschaften, Material- ausnutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungs- methoden und Verwendungszweck festlegen und dokumentieren d) Materialien, Betriebsmittel, Arbeitsmittel und Hilfs- stoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagern e) Berechnungen durchführen, insbesondere Längen- und Flächenberechnungen f) produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Normen beachten g) Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeits- ergebnisse auswählen | 3 | |
h) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei technologische, wirtschaftliche, ökologische, terminliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeüber- greifende Leistungen berücksichtigen i) Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit vergleichen, Zeitaufwand und Materialbedarf er- mitteln, Ergebnisse darstellen j) Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kenn- zeichnen, verpacken und lagern k) Transportmittel festlegen und Maßnahmen zur Ladungssicherheit und zum Schutz des Ladungsgutes durchführen | 2 | |||
2 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maß- stabsgerecht übertragen, Muster und Vorlagen analysieren b) Skizzen, Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, auch rechnergestützt in 2D, anfertigen, auswerten und umsetzen und dabei Gestaltungsprinzipien beachten c) technische und ökonomische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen | 4 | |
d) Bedienungsanleitungen, Arbeitsanweisungen, berufs- bezogene Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachten e) Fertigungsvorgaben, technische Zeichnungen, Material- und Stücklisten prüfen und anwenden | | |||
3 | Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) | a) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen b) Hilfsmittel sowie Werk- und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Fertigungsverfahren auswählen c) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen d) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen e) Kleinwerkzeuge, insbesondere zum Schleifen, Polieren, Fassen, Ziselieren oder Bohren, anfertigen f) Kleinwerkzeuge aus Werkzeugstahl härten, anlassen und nachpolieren g) Arbeitsstoffe, insbesondere Säuren und Säure- gemische, Laugen, Salze, Gase und Öle, nach Verwendungszweck auswählen, einsetzen und lagern und dabei Betriebs-, Umweltschutz- und Entsorgungs- vorschriften beachten h) Betriebsbereitschaft von Maschinen und Anlagen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheits- relevanten Aspekten sicherstellen, Maschinen und Anlagen in Betrieb nehmen und bedienen i) Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen durchführen und dokumentieren j) Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen feststellen und protokollieren sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen k) Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen und Verfahrensparameter korrigieren | 7 | |
4 | Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) | a) Edelsteine, organische Stoffe und andere Besatz- materialien nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen, zuordnen und handhaben b) Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten erkennen sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigen c) Wertverhältnisse von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten | 2 | |
5 | Entwerfen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) | a) eigene Entwürfe unter gestalterischen Aspekten erstellen b) schwarzweiße, farbige, perspektivische und technische Zeichnungen, insbesondere von Hand, anfertigen c) Zeichnungen unter Beachtung historischer und zeitgenössischer Formensprache anfertigen d) Umsetzung von Entwürfen prüfen und dabei technische Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterische Ideen beachten | 8 | |
e) Detailzeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen f) Entwürfe unter Berücksichtigung von individuellen Kundenanforderungen erstellen, optimieren und präsentieren g) Modelle anfertigen und dabei Grundsätze der Gestaltung und Formgebung berücksichtigen | 2 | |||
6 | Anwenden von Fertigungs- techniken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) | a) Metalle und deren Legierungen, Hilfsstoffe und sonstige Werkstoffe hinsichtlich ihres Verwendungs- zweckes nach Art und Eigenschaften unterscheiden und einsetzen b) Metalle schmelzen, nach Vorgabe legieren und in Kokille gießen c) Halbzeuge und Werkstücke spanabhebend be- arbeiten, insbesondere feilen, bohren, sägen, aufreiben und fräsen d) Halbzeuge und Werkstücke umformen, insbesondere biegen, schmieden, treiben, ziehen, auftiefen und walzen e) Halbzeuge und Werkstücke verbinden, insbesondere löten, schweißen, vernieten, verstiften und ver- schrauben f) Halbzeuge und Werkstücke glühen und tempern g) Bestandteile gleicher oder unterschiedlicher Materialien kleben und dabei Verarbeitungs- bedingungen und Verarbeitungsrichtlinien beachten h) Schmuck und Gerät mit Mehrfachlötungen montieren | 24 | |
i) Innen- und Außengewinde schneiden j) Stichelarbeiten an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen k) Schweißverfahren auswählen und Metalle schweißen l) Gießverfahren auswählen, Formen herstellen und Metall in Form gießen | 4 | |||
7 | computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) | a) Fertigungsverfahren, Maschinensoftware und Mate- rialien unter Berücksichtigung des Verwendungs- zwecks unterscheiden und auswählen b) Gestaltungsprinzipien für Schmuck und Gerät einhalten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und dabei funktions-, fertigungs- und montagegerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen c) 2D-Konstruktionen, insbesondere durch Linien, Kurven und geometrische Grundformen, erstellen, Profilkurven konstruieren sowie Bildvorlagen importieren und detail- und maßstabsgetreu nach- konstruieren | 6 | |
d) 3D-Konstruktionen erstellen und dabei Volumen- körper generieren und auf Maßhaltigkeit, Funktionen und Produktionsfähigkeit prüfen e) CAD-Konstruktionen visualisieren, insbesondere Edelmetall- und Edelsteinvariationen veranschau- lichen f) 3D-Datensätze in produktionsfähige Ausgabeformate konvertieren und an Maschinensoftware übermitteln | | |||
g) computergestützte Maschinen einrichten, Materialien bereitstellen und Prozessparameter einstellen h) Modelle und Rohlinge fertigen und dabei Prozesse überwachen, optimieren und dokumentieren i) Modelle und Rohlinge entnehmen, auf Oberflächen- qualität, Modellgenauigkeit und Funktion prüfen j) Modelle und Rohlinge nacharbeiten und für die Weiterverarbeitung vorbereiten | 6 | |||
8 | Bearbeiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) | a) Verfahren der Oberflächenbearbeitung und Ober- flächenbehandlung sowie Beschichtungstechniken unterscheiden und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigen b) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen sowie auf Verschleiß, Korrosion, Be- schädigungen und Risse sichtprüfen c) Oberflächenbearbeitungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel sowie Beschichtungs- mittel auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten d) Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln e) Schleif- und Poliermittel unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes, ihrer Eigenschaften und Reaktionen auswählen, einsetzen und dabei Gesund- heits- und Arbeitsschutzmaßnahmen einhalten f) Oberflächen durch Bürsten verdichten g) Oberflächen manuell und maschinell abziehen, schleifen, polieren und mattieren h) Oberflächen vor Beschädigungen schützen i) Oberflächenfehler und Oberflächenschäden fest- stellen und beheben j) Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Reststoffe fachgerecht lagern und entsorgen | 8 | |
k) Metalle thermisch und mit chemischen Hilfsmitteln färben und dabei Umweltschutz- und Gesundheits- vorschriften einhalten l) galvanische Überzüge herstellen und dabei Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften einhalten | 3 | |||
9 | Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) | a) Fassungen und Materialien hinsichtlich Verwendungs- zweck nach Art und Eigenschaften auswählen und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigen b) Fassungen, insbesondere zylindrische und konische Zargenfassungen, anfertigen, montieren und dabei Funktion berücksichtigen | 8 | |
c) Edelsteine hinsichtlich Verwendungszweck und Eigenschaften, insbesondere der Härte und Licht- brechung, unterscheiden und auswählen d) Edelsteine in runden und ovalen Chaton- und Zargenfassungen fassen | 2 | |||
10 | Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 10) | a) Aufarbeitungen und Reparaturen durchführen | 4 | |
b) Anforderungen der Kundinnen und Kunden erkennen und diese über Aufwand und Nutzen der Arbeiten informieren c) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren, Umfang der Arbeiten erkennen und Kosten abschätzen d) Emaillierarbeiten unterscheiden sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigen e) Kundinnen und Kunden über Maßnahmen zur Aufarbeitung, Umarbeitung und Reparatur beraten f) Umarbeitungen durchführen g) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren h) Schmuck oder Gerät an Kundinnen und Kunden übergeben | 3 | |||
11 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 11) | a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maß- nahmen unterscheiden b) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden c) Feingehalt und Wert von Metallen und deren Legierungen prüfen und beurteilen d) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität einhalten e) systematische und zufällige Fehler erkennen und beheben f) Störungen und Qualitätsabweichungen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung veranlassen g) Zwischenkontrollen und Endkontrollen unter Berück- sichtigung von Vollständigkeit, Funktion, Qualität und Unversehrtheit durchführen, Ergebnisse doku- mentieren | 2 | |
h) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen i) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kunden- zufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen j) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen k) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations- gerecht und zielorientiert führen l) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Be- hebung ergreifen und diese Maßnahmen doku- mentieren | 2 | |||
12 | Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12) | a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei- tragen b) Kundinnen und Kunden über betriebliches Leistungs- spektrum informieren | 2 | |
c) Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht führen, kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen d) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produktspe- zifische, auch fremdsprachige, Informationen be- schaffen, nutzen und auswerten e) Kundenanforderungen ermitteln, mit betrieblichen Leistungsangeboten vergleichen und Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln f) Präsentationskonzepte anlassbezogen und kunden- orientiert auswählen und umsetzen g) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und bearbeiten h) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun- gen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen | 2 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Goldschmieden
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Entwerfen von Schmuck (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) | a) Entwürfe für Schmuck, Juwelenschmuck und Ketten anfertigen und dabei Besonderheiten von Materialien und Besatzmaterialien berücksichtigen b) Edelsteinanordnungen festlegen c) anhand von bemaßten Zeichnungen Material- und Volumenberechnungen durchführen und bei der Gestaltung von Schmuck beachten d) Ansteck-, Arm-, Hals-, Ketten-, Ohr- und Ring- schmuck entwerfen und dabei Kundenanforderungen berücksichtigen e) technische und räumliche Detailzeichnungen zur Visualisierung von technischen und gestalterischen Lösungsmöglichkeiten erstellen f) farbige Kundenzeichnungen erstellen g) Mechaniken, insbesondere Scharnierbewegungen und Verschlüsse mit Federmechanik, auswählen und darstellen h) zeitlich gegliederten Arbeitsplan für die Umsetzung erstellen | 11 | |
2 | Anfertigen von Schmuck (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) | a) Schmuck und Schmuckelemente, insbesondere Schienen, Spangen und Reifen, schmieden b) Schmuck und Schmuckelemente, insbesondere querschnittverändernd, streckend und stauchend, schmieden c) Schmuck und Schmuckelemente mit Punzen formen und auftiefen d) Schmuckelemente mit selbstangefertigter Mechanik, insbesondere Scharnierbewegungen und Ver- schlüsse mit Federmechanik, unter Verwendung von | | |
Hilfsstoffen und Hilfsmitteln anfertigen, passen und verbinden e) Gussmodelle für Schmuck, insbesondere Wachs- modelle, modellieren | | |||
f) Formguss vorbereiten, gießen und nacharbeiten g) unterschiedliche Metalle und Edelmetalle verlöten und verschweißen h) Flächen durch Auflöten von Metallteilen, insbeson- dere von Drähten, gestalten i) Flächen farblich gestalten j) Flächen durch spanabhebende Bearbeitung, ins- besondere durch Fräsen und Stechen, gestalten k) Strukturen und Ornamente punzieren und ziselieren l) Ansteck-, Arm-, Hals-, Ketten-, Ohr- und Ring- schmuck auf der Basis von Entwürfen anfertigen, passen und verbinden m) Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten | 35 | |||
3 | Anfertigen von Juwelen- schmuck (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) | a) Fertigungstechniken für Juwelenschmuck hinsichtlich Steineigenschaften und Art der Fassung unter- scheiden und auswählen b) Juwelenfassungen, insbesondere Reihenfassungen und Karmoisierungen, anfertigen c) Ajouren, insbesondere in Streifen und Flächen, anfertigen und verkadern d) Juwelenschmuck mit Chaton- und flächendeckenden | 24 | |
Fassungen sowie deren Kombinationen, mit und ohne | | |||
Bewegungstechniken, anfertigen e) Juwelenschmuck auf der Basis von Entwürfen anfertigen, passen und verbinden f) Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten | | |||
4 | Anfertigen von Ketten (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) | a) Bleche und Drähte für Kettenglieder vorbereiten b) Spindeln anfertigen c) Scharniere mit Kern ziehen d) Kettenglieder anfertigen, insbesondere Drähte und | | |
Rohre auf Spindeln wickeln und Glieder trennen | | |||
e) Kettenglieder zu Ketten oder Bändern, insbesondere durch Löten, verbinden und beweglich machen f) Ketten unter Beachtung von Verformungsmöglich- keiten anfertigen g) Ketten nacharbeiten, insbesondere Kerne hohler | 8 | |||
Ketten entfernen h) Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten | |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Silberschmieden
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Entwerfen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) | a) Entwürfe für Gerät unter Einbeziehung unter- schiedlicher Werkstoffe und flächengestaltender Techniken erstellen b) technische und räumliche Detailzeichnungen, ins- besondere per Hand, zur Visualisierung von technischen und gestalterischen Lösungsmöglich- keiten erstellen c) Bedeutung, Funktionen und Geschichte von liturgischem Gerät unterscheiden und zuordnen d) Gestaltungsprinzipien sowie religiöse Symbole be- rücksichtigen e) auf der Basis von Modellen und bemaßten Zeichnungen Material- und Volumenberechnungen durchführen sowie vorgegebene Volumina bei der Gestaltung von Gefäßen beachten f) Abwicklungen berechnen und zeichnen, Material- bedarf ermitteln und wirtschaftliche Aspekte der Materialnutzung berücksichtigen g) maßstabsgerechte Modelle, insbesondere aus Papier und Pappe, anfertigen h) maßstabsgerechte Modelle mittels 3D-Druck anferti- gen i) zeitlich gegliederten Arbeitsplan für die Umsetzung erstellen | 10 | |
2 | Herstellen von Hilfswerk- zeugen und Schablonen zur Anfertigung von Gerät oder von Objekt (§ 5 Absatz 4 Nummer 2) | a) Schmiede- und Treibwerkzeuge aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen, insbesondere aus Stahl und Holz, anfertigen b) Hilfswerkzeuge aus metallischen und nicht- metallischen Werkstoffen anfertigen c) Anlegeschablonen anfertigen | 10 | |
3 | Herstellen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen (§ 5 Absatz 4 Nummer 3) | a) Herstellungsverfahren für Körper auswählen b) Körper nach Anlegeschablonen formgenau aufziehen, durch Hämmern und Prellen austiefen, einziehen und planieren c) Körperformen durch Punzieren und Ziselieren ver- ändern d) Körper aus geraden und konischen Zargen anfertigen und montieren e) Körper, insbesondere querschnittverändernd, streckend und stauchend, schmieden sowie abkanten und bördeln f) Gussmodelle unter Beachtung der gestalterischen und funktionellen Absicht anfertigen und bearbeiten g) Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung unter- schiedlicher Gussverfahren und deren Nach- bearbeitung unterscheiden h) Teller und Tabletts unter Verwendung von Absetz- und Spanntechniken abschlagen und planieren i) Gerät durch Umbördeln, Anlöten von Zargen, Drähten und Profilen verstärken | 23 | |
j) Besteck durch Schmieden, Auftiefen und Umformen herstellen k) Emaillearbeiten, insbesondere im Grubenschmelz- verfahren, durchführen l) Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten | | |||
4 | Herstellen sowie Montieren von Gerät oder von Objekt mit Funktionsteilen (§ 5 Absatz 4 Nummer 4) | a) Gerät mit massiven, hohlen und isolierten Griffen anfertigen und dabei statische, funktionale und gestalterische Aspekte berücksichtigen b) Gerät mit Bewegungs- und Verschlussmechaniken, insbesondere mit Scharnieren, anfertigen c) Gerät mit passgenauen Deckeln und Dosen- verschlüssen anfertigen d) Gerät mit funktionsfähigen, tropffreien, hohlen und angeschlagenen Schnaupen und Tüllen anfertigen e) Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten | 25 | |
5 | Behandeln sowie Gestalten von Oberflächen von Gerät oder von Objekt (§ 5 Absatz 4 Nummer 5) | a) Oberflächen, insbesondere unter Verwendung von Bimsstein, Schiefer und Kohle, bearbeiten b) Oberflächen durch spanlose und spanabhebende Bearbeitung gestalten c) Strukturen und Ornamente punzieren und ziselieren d) Oberflächen durch Auflöten von Metallteilen, insbesondere von Drähten und Blechen, gestalten e) Silberlegierungen weißsieden | 10 |
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
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1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 5 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs- verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Aus- bildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern | |
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung | ||
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 5 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 5 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent- sorgung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren | |
4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 5 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen | |
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebens- begleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts- bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren |
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