Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 13 - Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung (GoSiAusbV)

Artikel 1 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
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§ 13 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit"



(1) Im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben, wirtschaftlicher Vorgaben, ökologischer Vorgaben sowie zeitlicher Vorgaben festzulegen und zu dokumentieren,

2.
colorierte Entwurfszeichnungen zu erstellen und technische Zeichnungen anzufertigen,

3.
Qualitätsanforderungen einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,

4.
Werkstücke, Modelle sowie Rohlinge mittels dreidimensionaler Technik anzufertigen,

5.
Fertigungstechniken anzuwenden,

6.
Verschlüsse sowie Bewegungsmechaniken anzufertigen,

7.
Oberflächen zu gestalten,

8.
Fassungen anzufertigen,

9.
Schmuck, Objekte, Juwelenschmuck und Ketten anzufertigen,

10.
Arbeitsergebnisse zu prüfen,

11.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

12.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Planen, Gestalten und Anfertigen eines Schmuckstückes oder eines Objektes,

2.
Planen, Gestalten und Anfertigen eines Juwelenschmuckes oder

3.
Planen, Gestalten und Anfertigen einer Kette mit integriertem Verschluss.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsstück anzufertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.

(4) 1Vor der Anfertigung hat der Prüfling zwei unterschiedliche Entwürfe für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 2Der Prüfungsausschuss genehmigt einen dieser Entwürfe.

(5) 1Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks einschließlich der Dokumentation beträgt insgesamt 32 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. 3Sofern das Prüfungsstück im Betrieb angefertigt wird, hat der Ausbildende gegenüber dem Prüfungsausschuss zu bestätigen, dass das Prüfungsstück eigenständig vom Prüfling in der vorgegebenen Zeit im Betrieb hergestellt worden ist.



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