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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 24 - Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung (GoSiAusbV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
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§ 24 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit" mit 60 Prozent,
- 2.
- „Technologie" mit 15 Prozent,
- 3.
- „Gestalten und Planen" mit 15 Prozent sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit" mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
Zitierungen von § 24 GoSiAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GoSiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GoSiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung (EdlStFAusbV)
Artikel 2 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 23
§ 18 EdlStFAusbV Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 2 der Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93) 1. ist der oder die Auszubildende von der ...
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