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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 22 - Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung (GoSiAusbV)

Artikel 1 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
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§ 22 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen"



(1) Im Prüfungsbereich „Gestalten und Planen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,

2.
Entwürfe für Gerät sowie für Objekt unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und unter Berücksichtigung flächengestaltender Techniken zu erstellen,

3.
technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,

4.
Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Gerät oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,

5.
Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,

6.
Edelsteinanordnungen zu beachten,

7.
liturgisches Gerät zu unterscheiden und dem sakralen Verwendungszweck zuzuordnen,

8.
die Herstellung von Hilfswerkzeugen und Schablonen zu planen,

9.
qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie

10.
Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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