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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 26 - Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung (GoSiAusbV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
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§ 26 Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Bei einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 16 Absatz 2 der Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 23) ist
- 1.
- der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und
- 2.
- die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16959/a322422.htm