Bei einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 16 Absatz 2 der
Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 23) ist
- 1.
- der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und
- 2.
- die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.