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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 21 - Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung (GoSiAusbV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
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§ 21 Prüfungsbereich „Technologie"
(1) Im Prüfungsbereich „Technologie" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,
- 2.
- den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
- 3.
- Materialberechnungen sowie Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,
- 4.
- den Einsatz von Edelsteinen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
- 5.
- Fertigungstechniken festzulegen sowie deren Anwendung zu beschreiben,
- 6.
- die Anwendung von Montagetechniken zu beschreiben,
- 7.
- Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,
- 8.
- Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,
- 9.
- Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben sowie
- 10.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16959/a322417.htm